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Vertrag Ernährungstherapie

Der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V regelt die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung.

Neue Preise für Verordnungen in Ernährungstherapie

Bundesweit gilt der Vertrag zur Ernährungstherapie über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung.

Ab dem 1. Juni 2023 gelten die neue Preise in der Ernährungstherapie für Verordnungen. Diese können ab dem 1. Juli 2023 abgerechnet werden.

Die Preisanpassung kommt in zwei Stufen:

Ab 1. Juni 2023 bis 24. Februar 2024 steigen die Preise um 8,95 Prozent.

Ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2025 erfolgt eine weitere Steigerung von 4,71 Prozent.

Inhalt des Vertrages

Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13 beziehungsweise Muster 9) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Anerkenntniserklärung

Vereinbarung zur Videotherapie in der Ernährungstherapie

Es besteht die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Ernährungstherapie (siehe Anlage 7 des bundeseinheitlichen Vertrages). Die Vertragspartner einigten sich darauf, dass nicht mehr als 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video erbracht werden dürfen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bis zu 30 Minuten des Kontingents als telefonische Beratung anzubieten und abzurechnen.