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Vertrag Ernährungstherapie

Seit 16. Oktober 2021 gilt ein neuer bundesweiter Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. Dieser Vertrag löst den bisherigen Rahmenvertrag ab.

Vergütungsvereinbarung löst Höchstpreise ab

Seit dem 16. Oktober 2021 gilt ein bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. Dieser ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen beziehungsweise den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Heilmittelverbänden. Auch die seit Juli 2019 bestehenden Bundeshöchstpreise werden durch die Preisvereinbarungen im neuen Vertrag abgelöst.

Die festgesetzten Preise gelten rückwirkend für Verordnungen, die ab dem 27. April 2021 ausgestellt wurden. Sofern bereits Abrechnungen zu den „alten“ Preisen nach § 125b SGB V erfolgt sind, kann der Differenzbetrag auch nachträglich noch mit den Krankenkassen abgerechnet werden.

Der Vertrag und die Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) gelten mindestens bis 30. April 2023.

Vereinbarung zur Videotherapie in der Ernährungstherapie

Seit 1. April 2022 besteht jetzt die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Ernährungstherapie (siehe Anlage 7 des bundeseinheitlichen Vertrages). Die Vertragspartner einigten sich darauf, dass nicht mehr als 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video erbracht werden dürfen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bis zu 30 Minuten des Kontingents als telefonische Beratung anzubieten und abzurechnen.

Weiterführende Informationen

Anerkennung des Vertrages

Damit die Zulassung weiter gilt, müssen alle bereits zugelassenen Ernährungstherapeuten den neuen bundeseinheitlichen Vertrag schriftlich anerkennen. Dazu kann die Anerkenntniserklärung (siehe Anlage 6) genutzt werden.

Weiterführende Informationen

Inhalt des Vertrages

Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13 beziehungsweise Muster 9) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Anerkenntniserklärung