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Vertrag

Versorgung mit fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen (CPM-Schienen)

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig):
Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen der Produktgruppe 32 (CPM-Schienen)
Stand:
01.07.2021
Inkrafttreten:
01.07.2021
Vertragspartner:
AOK Baden-Württemberg, Verband CPM Therapie e. V.

Vertragsunterlagen

Die AOK Baden-Württemberg hat zum 1. Juli 2021 einen Vertrag über die mehrkostenfreie Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg nach § 33 i. V. m. § 127 Abs.1 SGB V mit fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen geschlossen. Der Vertrag regelt die vollumfänglichen Versorgung entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V im Rahmen von Erst- und Folgepauschalen zur postoperativen sowie zur konservativen Therapie.

 

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