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Zulassungsvoraussetzungen

Erfüllt ein Leistungserbringer die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, kann er eine Zulassung bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beantragen. Die genauen Voraussetzungen für die Zulassung regelt der Vertrag nach § 125Abs. 1 SGB V.

Gesetzlich geregelte Voraussetzungen

Jeder Leistungserbringer von Heilmitteln bedarf einer Zulassung um auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung seine Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Für die Zulassung benötigt er gewisse Voraussetzungen die im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V genau beschrieben sind.

Der Leistungserbringer muss

  • eine entsprechende Berufsausbildung besitzen,
  • über eine zweckmäßig ausgestattete Praxis verfügen und
  • die geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 SGB V, beziehungsweise wenn gewünscht § 125a SGB V anerkennen.

Erfüllt der Leistungserbringer diese Voraussetzungen, kann er eine Zulassung bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene (ARGE) beantragen.

Die detaillierten Zulassungsvoraussetzungen stehen im § 11 des Vertrages (Zulassungsregelungen allgemein) sowie in der Anlage 5 (persönliche und räumliche/sachliche Ausstattung der Praxis).

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