Fachportal für Leistungserbringer

Informationen für Sonstige Leistungserbringer

Die AOK Nordost möchte die Versorgung ihrer Versicherten mit Leistungen nach §31 Abs. 1 SGB V durch sonstige Leistungserbringer wirtschaftlich gestalten.

Abrechnung von Leistungen ab 1. April 2019 nach §31 Abs. 1 SGB V

Zur Erbringung von Leistungen nach §31 Abs. 1 SGB V sind alle sonstigen Leistungserbringer gleichermaßen nach den nachfolgenden Grundsätzen und Regelungen berechtigt. Ausgenommen sind  Leistungen, die Bestandteil anderer Verträge und Vereinbarungen mit der AOK Nordost (zum Beispiel enterale Ernährung, Sprechstundenbedarf) sind.

Ein Recht auf eine exklusive Versorgung seitens eines Leistungserbringers besteht nicht, ebenso hat der Versicherte das Recht auf eine freie Wahl unter den Leistungserbringern. 

  1. Der Leistungserbringer hat die zur Leistungserbringung üblichen fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen und diese bei Zweifeln an der Eignung der AOK Nordost nachzuweisen. Als grundsätzlich geeignet werden beispielsweise Leistungserbringer anerkannt, die die Voraussetzungen nach §126 Abs. 1 SGB V erfüllen. Die AOK Nordost behält sich bei Zweifeln an der fachlichen Eignung vor, keine Versorgungsberechtigung auszusprechen. Der Leistungserbringer hat die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, insbesondere das Gesetz über Medizinprodukte (MPG) und die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV).
  2. Der Leistungserbringer beliefert die Rezepte entsprechend der ärztlichen
    Verordnung.
  3. Der Leistungserbringer hat eine bedarfsgerechte, ausreichende, zweckmäßige und
    wirtschaftliche Versorgung nach §§ 2, 12, 70 und 135a SGB V sicherzustellen.
  4. Die Preisbildung erfolgt auf der Basis ortsüblicher Preise gemäß den Ausführungen in Teil 2. Alle genannten Preise sind Nettohöchstpreise zuzüglich der zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
  1. Der Leistungserbringer hat die zur Leistungserbringung üblichen fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen und diese bei Zweifeln an der Eignung der AOK Nordost nachzuweisen. Als grundsätzlich geeignet werden beispielsweise Leistungserbringer anerkannt, die die Voraussetzungen nach §126 Abs. 1 SGB V erfüllen. Die AOK Nordost behält sich bei Zweifeln an der fachlichen Eignung vor, keine Versorgungsberechtigung auszusprechen. Der Leistungserbringer hat die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, insbesondere das Gesetz über Medizinprodukte (MPG) und die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV).
  2. Der Leistungserbringer beliefert die Rezepte entsprechend der ärztlichen
    Verordnung.
  3. Der Leistungserbringer hat eine bedarfsgerechte, ausreichende, zweckmäßige und
    wirtschaftliche Versorgung nach §§ 2, 12, 70 und 135a SGB V sicherzustellen.
  4. Die Preisbildung erfolgt auf der Basis ortsüblicher Preise gemäß den Ausführungen in Teil 2. Alle genannten Preise sind Nettohöchstpreise zuzüglich der zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
  1. Der Leistungserbringer rechnet seine Leistungen jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit der AOK Nordost ab. Die Abrechnung besteht aus einer monatlichen Rechnung, den elektronischen Daten und den Original-Verordnungsblättern.
  2. Für die Abrechnung und Datenübermittlung gelten die Bestimmungen der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V in der jeweils gültigen Fassung nebst zugehörigen technischen Anlagen.
  3. Eine unvollständige Abrechnung des Leistungserbringers bzw. des von ihm beauftragten Rechenzentrums berechtigt die AOK Nordost zur Zurückweisung der Abrechnung.
  4. Es gelten die Bestimmungen des § 303 SGB V.
  1. Der Leistungserbringer rechnet seine Leistungen jeweils für einen abgeschlossenen Kalendermonat monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit der AOK Nordost ab. Die Abrechnung besteht aus einer monatlichen Rechnung, den elektronischen Daten und den Original-Verordnungsblättern.
  2. Für die Abrechnung und Datenübermittlung gelten die Bestimmungen der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V in der jeweils gültigen Fassung nebst zugehörigen technischen Anlagen.
  3. Eine unvollständige Abrechnung des Leistungserbringers bzw. des von ihm beauftragten Rechenzentrums berechtigt die AOK Nordost zur Zurückweisung der Abrechnung.
  4. Es gelten die Bestimmungen des § 303 SGB V.

Preisbildung und Vergütung

Geltungsbereich

Die folgenden Abrechnungspreise gelten für eine Abrechnung zu Lasten der AOK Nordost bei Leistungserbringung durch sonstige Leistungserbringer. Es handelt sich um Höchstpreise

1. Verbandmittel

  1. Vertragsgegenständliche Verbandmittel müssen den grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte gemäß der aktuellen Medizinprodukte-Richtlinie der EU entsprechen und ein gültiges CE-Kennzeichen aufweisen.
  2. Abgabe- und abrechnungsfähig sind nur Produkte, die in der Großen Deutschen Arzneimittelspezialitätentaxe (sogenannte Lauer®-Taxe) zum Zeitpunkt der Abgabe mit dem Kennzeichen Verbandstoff/ Pflaster gelistet sind und die der Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V entsprechen oder die gemäß der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 als sonstige Produkte zur Wundbehandlung verordnungsfähig sind. Ausgenommen sind Verbandmittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden.
  3. Der Abrechnungspreis ergibt sich durch folgende Berechnungsweisee
  • Bis 49,99 Euro: Apothekeneinkaufspreis gemäß Lauer®-Taxe zzgl. 15% zzgl. MwSt.
  • Ab 50,00 Euro: Apothekeneinkaufspreis gemäß Lauer®-Taxe zzgl. 10% zzgl. MwSt.
  • Ab 100,00 Euro: Apothekeneinkaufspreis gemäß Lauer®-Taxe zzgl. 5% zzgl. MwSt.

2. Teststreifen und Schnelltests

2.1   Blutzuckerteststreifen

Nettopreise für Blutzuckerteststreifen (ausgenommen Spezialpreise (S) und Mittlere Preise (M) gem. (2)    
Preis für Menge bis 100 Stück* Preis für Menge 101 bis 300 Stück* Preis für Menge ab 301 Stück*
24,40 Euro 23,80 Euro 23,50 Euro

*zzgl. MwSt.

Die Preise (z. B. bei Aufnahme neu am Markt verfügbarer Produkte) können jeweils zu Monatsbeginn angepasst werden. Sie werden spätestens einen Monat zuvor auf dieser Seite bekannt gegeben.

Dokumente der AOK Nordost Berlin

2.2 Coagu Chek

  • 12 Stück: 47,50 Euro zzgl. MwSt.
  • 48 Stück: 156,70 Euro zzgl. MwSt.

2.3 Teststreifen und Schnelltests ohne Preisvereinbarung nach 2.1 und 2.2

Abrechnungspreis: Apothekeneinkaufspreis zzgl. 10% zzgl. MwSt.

3. Medizinprodukte gem. §31 SGB V

Abrechnungspreis: Apothekeneinkaufspreis zzgl. 22% zzgl. MwSt.

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