Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum neuen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V
Entsprechend ihrem Auftrag aus dem Beschluss der Schiedsstelle nach § 134a Absatz 4 SGB V vom 2. April 2025 stellen die Vertragspartner FAQs und Hinweise zur Umsetzung der neuen Vergütungsstruktur, zur Vermeidung von Problemen und somit Hilfestellung für Lösungsansätze zur Verfügung.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten werden fortlaufend ergänzt.
Aktueller Stand: 21. August 2025
Es wurde klargestellt, dass Hebammen, die für mehr als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung stehen, diese Tätigkeitsunterbrechung anzeigen müssen. Für diese Hebammen endet die Rechtswirkung des Hebammenhilfevertrages automatisch, sodass sie von der Vertragspartnerliste Hebammen gestrichen werden. Bei Tätigkeitsunterbrechungen wird ein Vertragsende in der Vertragspartnerliste Hebammen vermerkt. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird dann ein neues Beitrittsdatum geliefert.
Grundsätzlich hat die Hebamme die Art der Tätigkeit einschließlich der Angabe, ob diese als Videobetreuung angeboten wird, für die Vertragspartnerliste Hebammen zu melden. Diese Angabe dient wie bisher der Versicherteninformation zum Beispiel für die Hebammenliste auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands. Die Angabe ist nicht relevant für die Rechnungsprüfung. Für die Abrechnung ist lediglich zwischen Leistungen „ohne Geburtshilfe“ und „mit Geburtshilfe“ zu differenzieren. Jede Hebamme, die auf der Vertragspartnerliste vermerkt ist, ist zur Erbringung aller nicht-geburtshilflichen Leistungen, auch per Video, berechtigt. Für die Abrechnungsberechtigung mit Geburtshilfe ist ein gesonderter Eintrag (von/bis) vorgesehen, um eine stichtagsgenaue Prüfung zu ermöglichen. Hintergrund für diese Unterteilung ist, dass für geburtshilfliche Leistungen ein umfassenderer Versicherungsschutz notwendig ist, der mit den Beitrittsunterlagen geprüft wird. Dies entbindet die Hebamme nicht von der gesetzlichen Pflicht, Änderungen zum Leistungsspektrum unverzüglich anzuzeigen.
Es ist verpflichtend, einen Behandlungsvertrag mit der Versicherten abzuschließen.
Nach der bisherigen Regelung konnten Art und Umfang der Leistungen, die in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung nicht als Bestandteil der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134a SGB V definiert waren, der Versicherten von der Hebamme gesondert in Rechnung gestellt werden. Hier wurde klargestellt, dass Privatleistungen (auch individuelle Gesundheitsleistungen als Wahlleistung zum Beispiel für Begleitpersonen im Geburtsvorbereitungskurs) weiterhin möglich sind, wenn diese vor der Leistungserbringung und schriftlich vereinbart wurden.
Der Vertrag tritt am 1. November 2025 in Kraft und kann erstmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2027 gekündigt werden.
Montag bis Freitag von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr, Samstag ab 12:00 Uhr, Sonntag und Feiertage ganztägig. Der 24.12. und der 31.12. bleiben zuschlagsfrei.
Telefonische Kurzberatungen umfassen kein Versenden von E-Mails oder Textnachrichten. Für gehörlose und hörgeschädigte Menschen stehen spezielle Gebärdensprachdolmetscher für Telefongespräche zur Verfügung.
Geburtshilfliche Leistungen (Block 2 des Abschnitts 2 der Anlage 1.1) können nur dann abgerechnet werden, wenn ein ausreichender leistungsbezogener Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen und daher eine Abrechnungsberechtigung in der Vertragspartnerliste Hebammen vermerkt wurde. Abweichend davon können nunmehr geburtshilfliche Leistungen auch dann abgerechnet werden, wenn die Hebamme im Notfall Hilfe unter der Geburt leistet, da auch Versicherungen ohne Geburtshilfe diese Sondersituation mit abdecken. Für eine Abrechnung der geburtshilflichen Leistung ist dann eine schriftliche Begründung in der Abrechnung erforderlich.
Laborleistungen, die nicht im Zusammenhang der Mutterschaftsrichtlinien erbracht werden, sind der Versicherten privat in Rechnung zu stellen. Ergeben sich aus Laboruntersuchungen Auffälligkeiten, ist die Versicherte an eine fachärztliche Praxis weiterzuleiten.
Es gibt bei folgenden Leistungen weiterhin die Möglichkeit einer ärztlichen Anordnung:
- Hilfeleistung bei einem stationären Aufenthalt,
- Hilfeleistung bei Wehen und einer Geburt im stationären Setting und
- Hilfeleistung im außerklinischen Wochenbett (auch nach Fehlgeburten)
Die ärztliche Anordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Vor- und Nachname, Fachrichtung sowie Adresse der Ärztin oder des Arztes, Arztnummer, Betriebsstättennummer (IK des Krankenhauses, wenn die Anordnung durch eine Krankenhausärztin oder einen Krankenhausarzt erfolgt),
- Vor- und Nachname der Versicherten bzw. des Neugeborenen,
• Angabe der spezifischen medizinischen Indikation bzw. Diagnose, die eine ärztliche Anordnung notwendig macht, - Anzahl der weiteren medizinisch notwendigen zusätzlichen Kontakte (bei Hilfeleistung im Wochenbett: Zahl der notwendigen Kontakte à bis zu 12 Einheiten = 60 Minuten) oder Anzahl der medizinisch notwendigen zusätzlichen Einheiten pro Kontakt (bei Hilfeleistung im Wochenbett: bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten je Kontakt) sowie
- Datum und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes
Somit können entweder die Kontakte (Kontingent) erweitert werden (genaue Anzahl sind anzugeben) oder die Länge eines Kontaktes (in Minuten anzugeben und max. 30 Minuten). Die Anordnung hat vor der Leistungserbringung zu erfolgen und ist gültig bis zum darauffolgenden Quartalsende.
Die Abrechnung der Pauschalen für dies Leistungen führte häufig zu Problemen. Sie sind nun zeitbasiert in der „Hilfeleistung in der Schwangerschaft“ (maximal 90 Minuten pro Tag) enthalten.
Diese Leistungsposition ist nicht auf eine Gesamtanzahl von Terminen in der Schwangerschaft begrenzt. Sie ist maximal 90 Minuten aufgeteilt auf maximal zwei Kontakte täglich abrechenbar.
Eine Trennung der „Hilfeleistung in der Schwangerschaft“ von der Geburtshilfe war aus versicherungsrechtlichen Gründen nötig. Geburtshilfe ist nun zeitlich unbegrenzt, Schwangerschaft auf 90 Minuten pro Tag begrenzt.
Allgemeine Informationen zur Stillvorbereitung erfolgen wie bisher ausschließlich im Rahmen von Geburtsvorbereitungskursen. Nur wenn ein individueller Beratungsbedarf besteht, der nicht im Rahmen eines Kurses geklärt werden kann (z.B. belastende Stillerfahrungen, Brust-OP), kann eine „Individuelle Stillvorbereitung“ bis 45 Minuten erfolgen.
Fast alle Leistungen werden zukünftig zu einer einheitlichen Vergütung in 5-Minuten-Einheiten abgerechnet. Dies betrifft neben Vorsorgeuntersuchungen zum Beispiel auch Vorgespräche oder Hilfeleistungen im Wochenbett.
Das Aufklärungsgespräch kann im neuen Vertrag auf zwei Kontakte bei einer Gesamtdauer von maximal 90 Minuten aufgeteilt werden. Dadurch sollen die Patientenrechte gewahrt werden, indem die Versicherte beim ersten Gespräch aufgeklärt wird und nach ausreichender Bedenkzeit beim zweiten Termin Rückfragen stellen und den Geburtsort festlegen kann. Eine Aufteilung der Termine auf zwei Hebammen ist möglich und z.B. bei Geburtshäusern denkbar.
Im neuen Vertrag wurde eine Differenzierung in Leistungen zur frühen (bis 11+6 SSW) und späten Fehlgeburt (ab 12+0 SSW bis 23+6 SSW) vorgenommen. In diesem Zuge wurden Kontingente für die Hilfeleistung vorgesehen:
Bei frühen Fehlgeburten (Gebührenposition 105XX) ist ein Kontingent von zwei Kontakten, die insgesamt bis zu 270 Minuten dauern können, vorgesehen. Sie gilt für den Zeitraum ab dem Einsetzen plötzlich starker vaginaler Blutungen, regelmäßiger schmerzhafter Wehentätigkeit oder Krämpfen der Gebärenden bis 90 Minuten nach der Fehlgeburt.
Bei späten Fehlgeburtsbetreuungen (Gebührenposition 106XX) sind hingegen im Zeitraum bis drei Stunden nach der Fehlgeburt insgesamt höchstens vier Kontakte, aber ohne Höchstdauer des einzelnen Kontaktes abrechenbar.
Die Abrechnung erfolgt in Einheiten zu abgeschlossenen 5 Minuten. Für die Hilfeleistung bei Fehlgeburten ist eine Versicherung als „Hebamme (ohne Geburtshilfe)“ ausreichend. Nach einer Fehlgeburt sind gestaffelte Hilfeleistungen im Wochenbett möglich.
Leistungen, die ab der Latenzphase erbracht werden (z.B. fraglicher Geburtsbeginn), können als Hilfeleistung bei Wehen und einer Geburt (Gebührenposition 201X5) abgerechnet werden. Dabei kann die Betreuung innerhalb der Latenzphase auch unterbrochen werden (z. B. wenn Versicherte zwischenzeitlich die Klinik wieder verlassen darf).
Eine Begleit-Beleghebamme rechnet für die gesamte Dauer der klinischen und außerklinischen Betreuung ab der Latenzphase die „Hilfeleistung bei Wehen und einer Geburt“ nach Gebührenposition 201X5 in Einheiten zu 5 Minuten ab. Zusätzlich kann sie die Grundpauschale 202X5 abrechnen, wenn vor der 38. Schwangerschaftswoche ein
Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung im Rahmen des spezifischen Aufklärungsgesprächs zum gewählten Geburtsort nach
Gebührenposition 1030X zwischen der Versicherten und der konkreten Hebamme mit Angabe der stellvertretenden Begleit-Beleghebamme abgeschlossen wurde.
Für die Hilfeleistung bei Wehen und Geburt gibt es einen Mehrlingszuschlag von 89,14 Euro. Die Voraussetzung für die Abrechnungsbefugnis bei Beleghebammen nach Gebührenposition 20605 (Zuschlag für Mehrlingsgeburten) ist, dass bei dieser Geburt keine zweite Hebamme zugegen war.
Im Wochenbett wird die maximale Betreuungszeit pro weiterem Kind und pro Tag um 10 Minuten (= 2 Einheiten) erhöht.
Auch weiterhin kann eine Hilfeleistung bei einer nicht vollendeten außerklinischen Geburt als Gebührenposition 207XX abgerechnet werden, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn ergeben hat, dass die Geburt am geplanten Ort begonnen werden kann und die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische physiologische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände in die Klinik verlegt.
Erfolgt bei einer außerklinisch begonnenen Hilfeleistung bei einer Geburt eine Verlegung ins Krankenhaus, ist beide Male die Abrechnung einer Hilfeleistung durch eine zweite Hebamme bis zum vollen Kontingent (außerklinisch maximal bis 6 Stunden und klinisch 4 Stunden) möglich, wenn die übrigen klinischen Voraussetzungen gegeben sind (Geburt von Mehrlingen oder ohne Arzt oder akute Notsituation). Die Betreuung durch eine zweite Hebamme ist – wie bisher – für Lebend- und Todgeburten nicht aber für Fehlgeburten vorgesehen.
Die Abrechnung erfolgt zeitbasiert in Einheiten zu je abgeschlossenen 5 Minuten. Die jeweiligen Kontingente unterscheiden sich zum Beispiel im frühen und späten Wochenbett.
Die Regelung, dass aufsuchende „Hilfeleistungen im frühen Wochenbett“ in den ersten drei Lebenstagen bis zu 24 Einheiten = 120 Minuten abrechenbar sind, gilt gleichermaßen für Lebend-, Tot- und Fehlgeburten.
Die Regelung zur ersten aufsuchenden Hilfeleistung im Wochenbett findet sich nur bei der „Hilfeleistung im frühen Wochenbett“ (301XX). Diese umfasst den Zeitraum bis zum zehnten Lebenstag, in dem die erste aufsuchende Hilfeleistung erbracht werden muss, um ein erweitertes Kontingent auf 24 Einheiten = 120 Minuten auszulösen. Die Regelung gilt im Übrigen nicht kumulativ zur Kontingentausweitung in den ersten drei Lebenstagen, sodass die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung in den ersten drei Lebenstagen gleichermaßen ein Kontingent von 24 Einheiten = 120 Minuten erlaubt.
Bei anderen Leistungen wie der nicht-aufsuchenden „Hilfeleistung im frühen Wochenbett“ (301X2), im späten Wochenbett (303XX) oder dem frühen Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter (304XX) besteht diese Regelung nicht.
Der neue Vertrag sieht einen abgeschlossenen Kriterienkatalog dafür vor, dass die Geburtsvorbereitung und Rückbildung als Einzelunterweisung statt im Kurs wahrgenommen werden können. Die früheren ärztlichen Anordnungen entfallen dadurch vollständig.
Selbstlerneinheiten sind Videos, die Inhalte eines Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses anschaulich erklären und der Versicherten zum selbstständigen Lernen zur Verfügung gestellt werden. Die Hebamme kann Selbstlernvideos selbst erstellen oder von Dritten erwerben, wobei die Hebamme die Qualität der Videos und deren sinnvolle Verknüpfung mit anderen Kurseinheiten zur Lernzielerreichung sicherstellt. Insbesondere muss es den Kursteilnehmerinnen z.B. durch Vor- oder Nachbesprechung der Selbstlernvideos während der Präsenzeinheiten möglich sein, Fragen zu den Inhalten mit der Hebamme zu klären. Kostenfrei im Internet zugängliche Videos sind nicht abrechnungsfähig. Selbstlerneinheiten können maximal die Hälfte der Einheiten eines Kurses ersetzen.
Die Kosten für die bisherige Materialpauschale U1 sind in der Materialpauschale für die Geburt einkalkuliert worden.
Beim Start in die Freiberuflichkeit hat die Hebamme innerhalb von sechs Monate einen Nachweis über den Beginn der Einführung eines QM-Systems zu erbringen (Planungsphase). Als Nachweis für die Planungsphase gilt:
- Nachweis über einen abgeschlossenen Studiengang im Gesundheitssektor (nachweislich QM-Inhalte) oder Nachweis von der Ausbildungsstätte über QM als Ausbildungsinhalt,
- Nachweis über die Teilnahme an einer QM-Schulung, mindestens sechs Fortbildungsstunden,
- Bescheinigung einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach § 134a SGB V, in der die Hebamme tätig ist, über das dort angewandte, anerkannte QM-System (Kopie des Auditnachweises oder Zertifikat), dem sie sich verpflichtet hat inklusive einer Auflistung der im QM-System dieser Einrichtung erfassten Leistungsbereiche; für die klinische Geburtshilfe sind Beleghebammen über das QM-System der Klinik erfasst und brauchen bei der ausschließlichen klinischen Geburtenbetreuung keine weitere Bescheinigung,
- Dokumentation des Beginns der Überprüfung eines bereits von der Hebamme eingeführten eigenen QM-Systems (z.B. nach DIN EN ISO) auf Konformität mit den vertraglichen Anforderungen nach Anlage 3 i.V.m. Anlage 3.2 oder
- Vertragsabschluss für eine Einführung eines individuellen QM-Systeme zwischen der Hebamme und einer Einrichtung oder Person, die eine akkreditierte Personalzertifizierung nach ISO 19011 nachweisen kann.
Achtung! Ab dem 1. November 2025 gilt der Nachweis der Hebammenverbände über die Planungsphase nicht mehr. Für alle Hebammen, die vor dem 1. November 2025 ihre Planungsphase begonnen haben, gelten die Nachweise nach aktuellem Hebammenhilfevertrag noch und somit auch der Nachweis über den Hebammenverband.
Wenn die Planungsphase mit Nachweis nach aktuellen Hebammenhilfevertrag abgeschlossen ist und sich das QM-System schon in der Umsetzung- oder in der Weiterführungsphase befindet, wird kein neuer Nachweis für die Planungsphase nach dem Hebammenhilfevertrag ab dem 1. November 2025 benötigt.
Grundsätzlich ändert sich an der Verwendung der bestehenden IK nichts. Eine neue Regelung stellt nur klar, dass zwei getrennte IK notwendig sind, wenn Leistungen an (weit voneinander entfernten) Standorten also z.B. in unterschiedlichen Bundesländern erbracht werden. Dies hilft beispielsweise Unstimmigkeiten bei Wegegeldabrechnungen zu vermeiden. Keine getrennten IK sind – wie bisher – notwendig, wenn eine Hebamme in derselben Region zum Beispiel sowohl im Krankenhaus als Beleghebamme als auch in einem Geburtshaus tätig ist.
FAQ-Dokument zum Hebammenhilfevertrag mit allen Fragen zum Herunterlanden
Weitere Informationen
Mehr Informationen zum neuen Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V sowie zu dem noch bis Ende Oktober 2025 gültigen Rahmenvertrag befinden sich auf der nachfolgenden Seite.
- Gesundheitspartner-Portal der AOKRahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe