Liposuktion beim Lipödem: Nicht immer eine Kassenleistung
Die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Patientinnen und Patienten mit einem Lipödem ist künftig eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und die Versorgung an bestimmte Vorgaben geknüpft.

Wann darf eine Liposuktion beim Lipödem durchgeführt werden?
Grundsätzlich gilt, dass Patientinnen und Patienten mit einem Lipödem zunächst über mindestens sechs Monate eine kontinuierliche konservative Therapie zur Linderung der Beschwerden erhalten müssen. Dazu zählt unter anderem Kompressionsbehandlung und sachgerechte (Anleitung zur) Bewegungstherapie und Muskelaufbau unter Kompression, sowie gegebenenfalls ergänzt durch manuelle Lymphdrainage.
- Gesundheitspartner-Portal der AOKManuelle Lymphdrainage (MLD)
- Gesundheitspartner-Portal der AOKHeilmittel-Richtlinie Vertragsärzte
Welche Ärztin oder Ärzte dürfen eine Liposuktion beim Lipödem als GKV-Leistung erbringen?
Damit eine Ärztin oder ein Arzt eine Liposuktion beim Lipödem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anbieten darf, hat der G-BA bestimmte Anforderungen festgelegt.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt müssen:
- eine Genehmigung zum ambulanten Operieren nach § 135 Absatz 2 SGB V besitzen,
- Erfahrung in der Behandlung des Lipödems haben und
- die Mindestanforderungen der "Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem (QS-RL Liposuktion)" einhalten.
Nur Fachärztin oder Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie oder andere operativ tätige Facharztgruppen dürfen die Liposuktion durchführen.
- Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem / QS-RL Liposuktion