Seit 1. Oktober 2025: ePA ist Pflicht für Ärztinnen und Ärzte
Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Deutschland gesetzlich verpflichtend. Grundlage ist das Digitalgesetz - mit dem § 347 SGB V entsprechend angepasst worden ist. Wer die ePA nicht nutzt, riskiert ab 2026 Sanktionen.

Welche Daten jetzt gespeichert werden müssen
Nach § 347 SGB V sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, folgende Inhalte elektronisch in die ePA zu speichern:
- Befundberichte aus nichtinvasiven, konservativen, invasiven oder chirurgischen Maßnahmen
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik (soweit technisch möglich)
- Laborbefunde
- Elektronische Arztbriefe (eArztbriefe)
Die Pflicht gilt nur, wenn die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen, von der Praxis selbst erhoben wurden (Ausnahme: Labor), bereits elektronisch vorliegen und kein Widerspruch der Patientin oder des Patienten vorliegt.
Informationspflichten gegenüber Patienten
Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Dokumente im aktuellen Behandlungskontext gespeichert werden. Ebenso besteht die Pflicht, über das Widerspruchsrecht zu informieren und darauf hinzuweisen, dass auf Wunsch zusätzliche Daten aufgenommen werden können. Bei sensiblen Informationen wie sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen gilt eine erweiterte Aufklärungspflicht.
Grundsätzlich bestehen bei Patientinnen und Patienten noch Unsicherheiten. Das hat eine AOK-Bundesverband beauftragte forsa-Befragung gezeigt. So erklärten 54 Prozent der Befragten, dass sie sich weniger gut oder gar nicht über die elektronische Patientenakte informiert fühlen. Gleichzeitig ist das Interesse groß: 88 Prozent der gesetzlich Versicherten möchten künftig Gesundheitsdaten wie Arztbriefe oder Laborbefunde über ihre ePA einsehen.
Widerspruchsmöglichkeiten für Versicherte
Patientinnen und Patienten haben verschiedene Möglichkeiten: Sie können
- der gesamten ePA bei ihrer Krankenkasse widersprechen,
- den Zugriff einzelner Einrichtungen auf die gesamte ePA untersagen,
- bestimmte Dokumente nicht einstellen lassen (mündlich in der Praxis),
- einzelne Daten in der ePA-App oder in der Desktop-Version der ePA für alle Einrichtungen verbergen.
Widersprüche sind nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Ausnahmen für Kinder und Jugendliche
Bei unter 15-Jährigen entfällt die Pflicht zur Befüllung der ePA, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Diese Ausnahmeregelung wurde von der KBV in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium festgelegt. Die gesetzliche Anpassung soll im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege nachträglich erfolgen.
Welche Sanktionen sind möglich?
Im Jahr 2025 werden übergangsweise noch keine Sanktionen verhängt. Ab 2026 drohen allerdings Honorarkürzungen von einem Prozent sowie eine Halbierung der TI-Pauschale, wenn Praxen die ePA nicht nutzen. Bereits ab dem vierten Quartal 2025 müssen Praxen zudem in ihrer Abrechnung nachweisen, dass sie technisch dazu in der Lage sind, die ePA zu nutzen.
Für Krankenhäuser gilt eine verlängerte Frist: Der TI-Zuschlag wird erst gekürzt, wenn die ePA nicht bis zum 1. April 2026 befüllt wird.
Quellen
- AOK-BundesverbandUmfrage verpflichtende ePA
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)Elektronische Patientenakte
- Deutsche KrankenhausgesellschaftUmsetzungshinweise für die elektronische Patientenakte
- gematikePA für alle
- Gesetze im Internet§ 347 SGB V - Gesetzestext zur Übertragung von Behandlungsdaten