22.12.2021 Ausgleichszahlungen für Kliniken werden verlängert
News KrankenhausFreihaltepauschalen werden nun den Winter über gezahlt.

Ausnahmezustand bis zum 19. März 2022
Kiniken können auch über den Jahreswechsel hinaus Ausgleichszahlungen erhalten, wenn sie Betten für die Behandlung von Covid-19-Patienten freihalten. Dafür hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erneut geändert. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung gilt nun bis zum 19. März 2022. Anspruch auf die Mittel haben alle Krankenhäuser, die Notfallzuschläge im Sinne der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erhalten oder dementsprechende Strukturen vorweisen können – unabhängig vom regionalen Infektionsgeschehen. Zudem werden die Erlöse der Krankenhäuser auf dem Niveau des Jahres 2019 stabilisiert.
Die Verordnung schreibt fest, dass pandemiebedingte Gewinne oder Verluste auch weiterhin durch die Gesetzliche Krankenversicherung kompensiert werden. Dabei gelten die Regelungen des Ganzjahresausgleichs auch 2022: Erlösrückgänge im Jahr 2022, die Kliniken aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV gegenüber dem Jahr 2019 entstanden sind, können im Rahmen von krankenhausindividuellen Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden. Dabei werden sowohl Ausgleichszahlungen als auch die Versorgungsaufschläge für das Jahr 2022 anteilig angerechnet. Die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Verordnung sollen die Vertreter der Klinken und der Krankenkassen auf Bundesebene festlegen. Mit den Maßnahmen will die Bundesregierung einem „pandemiebedingten, ungesteuerten Strukturwandel“ entgegenwirken und den Häusern Planungssicherheit vermitteln.
Neuer Versorgungsaufschlag
Erst Anfang Dezember hatte die neue Ampel-Koalition beschlossen, die aus Bundesmitteln finanzierten Freihaltepauschalen bis Ende 2021 weiter auszuzahlen. Zudem können Krankenhäuser, die Covid-19-Patienten behandeln, seit Anfang November 2021 einen fallbezogenen Versorgungsaufschlag beantragen.
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