06.01.2021 Coronavirus-Epidemie: Sonderregelungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 31. März 2021 verlängert
News HilfsmittelDer monatliche Höchstbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, erhöhte sich rückwirkend zum 1. April 2020 auf 60 Euro.

Regelung berücksichtigt Preissteigerungen
Mit der am 5. Mai 2020 in Kraft getretenen „Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ wurde damit den zum Teil erheblichen Preissteigerungen Rechnung getragen, die infolge der weltweit gestiegenen Nachfrage die Versorgung mit diesen Produkten im häuslichen Bereich beeinträchtigen. Diese Regelung, also die mögliche Inanspruchnahme des Höchstbetrages von bis zu 60 Euro, hat die Bundesregierung aufgrund von Änderungen des § 150 SGB XI im Rahmen des Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) nunmehr bis einschließlich 31. März 2021 verlängert.
Vergütung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Bei der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind durch die weltweit gestiegene Nachfrage zum Teil erhebliche Preissteigerungen feststellbar, die die Versorgung mit derartigen Produkten im häuslichen Bereich beeinträchtigen. Mit der „Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“, die am 5. Mai in Kraft getreten ist, wurde der monatliche Pauschalbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, rückwirkend zum 1. April 2020 auf 60 Euro angehoben. Diese Regelung, also die mögliche Inanspruchnahme des Höchstbetrages von bis zu 60 Euro, hat die Bundesregierung nunmehr bis einschließlich 31. März 2021 verlängert.
Maßgeblich ist stets der Tag der Leistungserbringung, im Falle der Kostenerstattung das Kaufdatum.
Eine Änderung der Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI ist nicht erforderlich. Übersteigen die tatsächlichen Preise die Vertragspreise, können sie im genannten Zeitraum abgerechnet werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Genehmigungen behalten hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit.
Mit seinen aktualisierten Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 5. Mai 2020 hat der GKV-Spitzenverband auch die Vertragspreis-Deckelung sowie etwaige in den Pflegehilfsmittel-Verträgen nach § 78 Absatz 1 SGB XI verankerte Mengen-Limitierungen aufgehoben.
Kontakt zur AOK
Ansprechpartner finden
Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.
Zur AnsprechpartnersucheKontakt aufnehmen
Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten der AOK helfen Ihnen gern weiter.
Zu den Kontaktangeboten