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Pflegereform: Auswirkungen des GVWG ab 2022

Im Jahr 2022 treten zahlreiche Änderungen im Bereich Pflege in Kraft. Grundlage ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG). Eine zentrale Neuerung der Pflegereform ist die Bezahlung der Pflege- und Betreuungskräfte nach Tariflohn. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeanbieter Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen, die entweder an einen Tarif gebunden sind oder sich in der Höhe der Entlohnung an einen entsprechenden Tarifvertrag orientieren.

News Pflege
Weibliche Pflegekraft hilf älteren Mann beim Ausfüllen von Dokumenten
iStockphoto.com/FredFroese

Stationäre Pflege

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)

Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022  neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.

Übersicht Eigenanteil in der vollstationären Pflege

Aufenthalt in einem Pflegeheim

Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten

Bis zu 12 Monaten

5 Prozent

Mehr als 12 Monaten

25 Prozent

Mehr als 24 Monaten

45 Prozent

Mehr als 36 Monaten

70 Prozent

Weiterführende Informationen

Ambulante Pflege

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Die Sachleistungsbeträge werden um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Die monatlichen Beträge steigen je nach Pflegegrad auf 724 Euro, 1363 Euro, 1693 Euro beziehungsweise 2095 Euro.

Änderung der monatlichen Leistungsbeträge 
Pflegegrad 2 von 689 Euro (bis 31.12.2021) auf 724 Euro (ab 01.01.2022)
Pflegegrad 3 von 1.298 Euro (bis 31.12.2021)

auf 1.363 Euro (ab 01.01.2022)

Pflegegrad 4 von 1.612 Euro (bis 31.12.2021) auf 1.693 Euro (ab 01.01.2022)
Pflegegrad 5 von 1.995 Euro (bis 31.12.2021)

auf 2.095 Euro (ab 01.01.2022)

Weiterführende Informationen

Kurzzeitpflege

Leistung für die Kurzzeitpflege wird erhöht (§ 42 SGB XI)

Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird ab dem 1. Januar 2022 um 10 Prozent auf dann 1.774 Euro angehoben. Mit Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42 Abs. 2 SGB XI).

Weiterführende Informationen

Übergangspflege

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

Die bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus wird als neue Leistung eingeführt. Sofern unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können, besteht dieser neue Anspruch.

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen

Tarifliche Entlohnung von Pflegepersonal (§§ 72 Abs. 3, 3a, b und c; § 82c; § 84 Abs. 7 SGB XI)

Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder die Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung bei der Entlohnung nicht unterschreiten. Die Bezahlung nach Tarif darf von den Pflegekassen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird die Wirtschaftlichkeit der Entlohnung nicht infrage gestellt, solange ihre durchschnittliche Entlohnung das regional übliche Entgeltniveau nicht um mehr als 10 Prozent überschreitet.

Weiterführende Informationen

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