22.09.2020 Reform der Intensivpflege beschlossen
News PflegeDer Bundesrat hat das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) jetzt gebillig.

Neue verbindliche Qualitätsvorgaben
Für die Intensivpflege schwerkranker Menschen zu Hause gibt es neue verbindliche Qualitätsvorgaben. Das hat der Bundestag Bundesrat mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) beschlossen. Durch die jetzt getroffenen Regelungen des Gesetzes sollen Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden.
Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege
Das GKV-IPReG nimmt einen neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V mit auf. Die außerklinische Intensivpflege kann beispielsweise in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten sowie in der eigenen Häuslichkeit erbracht werden. Dies gilt jedoch nur, sofern die medizinische und pflegerische Versorgung an diesen Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann.
Mehr unangekündigte Kontrollen bei Pflegeanbieter
Künftig können auch Pflegeanbieter stärker und unangekündigt kontrolliert werden können. Stellen die Medizinischen Dienste bei der jährlichen Prüfung Versorgungsdefizite am Leistungsort fest werden zunächst "geeignete Nachbesserungsmaßnahmen" ergriffen. Ziel ist es, die Pflegesituation an dem vom Versicherten gewünschten Versorgungsort sicherzustellen.
Das GKV-IPReG verfolgt zudem die Zielsetzung, fiskalische Fehlanreize im Bereich der außerklinischen Intensivpflege für eine ambulante 1:1-Versorgung zu beseitigen, indem für eine Übergangszeit eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, Versicherte von Eigenanteilen zu entlasten.
Anreize zur Beatmungsentwöhnung
Das Gesetz enthält zudem finanzielle Anreize für stationäre Einrichtungen, das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung frühzeitig und nicht erst kurz vor der Entlassung von Patienten zu prüfen. Versäumen Einrichtungen dies, müssen sie mit Abschlägen rechnen. Zudem dürfen nur besonders qualifizierte Ärzte eine außerklinische Intensivpflege verordnen sowie das Potential zur Beatmungsentwöhnung erheben.
Übergangszeitraum
Mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt tritt das GKV-IPReG voraussichtlich im Herbst dieses Jahrs in Kraft.
Bei den jetzt verabschiedeten Neuerungen gibt es allerdings noch einen Übergangszeitraum von 36 Monaten. Das heißt, dass noch nicht alle Regelungen sofort in Kraft treten, mit Ausnahme der Entlastung von Eigenanteilen bei vollstationärer Versorgung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege. Erst wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die entsprechende Richtlinie geschaffen hat und die Rahmenempfehlungen von den Rahmenempfehlungspartnern vereinbart wurden, gelten alle beschlossenen Änderungen.
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