27.12.2022 Das gilt ab 1. Januar 2023
News HeilmittelZum 1. Januar 2023 – oder im Laufe des Jahres - treten zahlreiche Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft.

Übersicht
Eine Auswahl von Änderungen haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst. Die Regelungen gelten für Arztpraxen, Heilmittel, Kliniken, Pflege, Reha und Zahnarztpraxen. Themen aus dem Bereich E-Health betreffen oft verschiedene Berufsgruppen. Deshalb finden sich diese Informationen zusammengefasst unter der Überschrift "E-Health".
Arztpraxen
MTA-Reformgesetz
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regeln für die Ausbildung von Berufen in der medizinischen Technologie. Dann tritt das MTA-Reformgesetz in Kraft. Das Gesetz sieht unter anderem neue Regeln für die Ausbildung von Berufen in der medizinischen Technologie vor. Zudem darf für die Ausbildung zukünftig kein Schulgeld mehr erhoben werden.
E-Health
EBZ-Verfahren
Zahnarztpraxen müssen ab 1. Januar 2023 verpflichtend das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren, kurz EBZ-Verfahren, nutzen. Die Antragstellung mit Papiervordrucken ist nur noch im begründeten Ausnahmefall möglich.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Vom 1. Januar 2023 an soll das AU-Meldeverfahren vollständig digital erfolgen. Geplant ist, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen die eAU-Daten ab diesem Zeitpunkt direkt an die Arbeitgeber übermitteln. Medizinische Inhalte wie etwa Diagnosen werden dabei ausgespart.
E-Rezept
Apotheken nehmen seit 1. September 2022 bundesweit E-Verordnungen an. In Arztpraxen und Krankenhäusern machen seit September Pilot-Praxen und -Krankenhäuser in der Region Westfalen-Lippe den Anfang. Der gematik zufolge bleibt das Ziel bestehen, das E-Rezept im Laufe des Jahres 2023 bundesweit einzuführen.
Pflege
Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege
Zum 1. Januar 2023 tritt die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege in Kraft. Damit wird die außerklinische Intensivpflege aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herausgelöst. Allerdings hat der G-BA eine Übergangsregelung geschaffen. Diese besagt, dass bis einschließlich 30. Oktober 2023 das Verordnen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege weiterhin möglich ist.
Maßstäbe und Grundsätze für ambulante und vollstationäre Pflege
Die aktuellen Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante und vollstationäre Pflege sind Anfang des Jahres 2023 in Kraft getreten. Jeweils wurde ein Kapitel zu Maßnahmen in Krisensituationen aufgenommen.
Rahmenvertrag für die spezialisierte ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Am 1. Januar 2023 tritt der neue Rahmenvertrag für die spezialisierte ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in Kraft. Neu ist die Festlegung bezüglich der Beschäftigungsumfänge und Anstellungsverhältnisse von SAPV-Teammitgliedern vor. Gleichzeitig wurde gesonderter ein neuer Rahmenvertrag zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen (SAPV-KJ) vereinbart.
Heilmittel
Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf
Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wird zum 1. Januar 2023 um mehrere Indikationen erweitert. Auch die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe wird ergänzt, beispielsweise um Erkrankungen im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege sowie des Extremitätenverlustes.
Reha & Vorsorge
Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Ab Januar gibt es einige Neuerungen bei der Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining. Sie betreffen unter anderem die Angabe von Diagnosen, aber auch die Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz. Auch das dazugehörige Verordnungsformular (Muster 56) wurde angepasst. Die bisherigen Formulare dürfen ab Januar nicht mehr verwendet werden.
Krankenhaus
Höhere Mindestmengen
Vom 1. Januar müssen Kliniken bei bestimmten komplexen Eingriffen höherer Fallzahlen vorweisen, um die Operationen durchführen zu können. So haben sich die sogenannten Mindestmengen bei OPs an der Speiseröhre von zehn auf 26 Fälle pro Jahr und Standort erhöht; für die Versorgung extrem kleiner Frühchen müssen die Perinatalzentren jetzt 20 statt wie bisher 14 Fälle behandeln. Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Mindestmengen für die Transplantation von allogenen Stammzellen infolge von Studienergebnissen erhöht.
Mehr ambulante Operationen
Ab 1. Januar können Arztpraxen und Krankenhäuser mehr Operationen ambulant durchführen. So sieht es die erste Erweiterung des AOP-Katalogs zum Jahr 2023 vor. Mit dem Katalog treten auch angepasste, einheitliche Vergütungsregeln für Krankenhäuser und Vertragspraxen in Kraft, zudem wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst. Eine weitere, umfassende Erweiterung des AOP-Kataloges ist für 2024 geplant.
Mehr Pflegepersonal in Urologie, Rheumatologie und HNO
Ab 1. Januar müssen auch urologische und rheumatologische Kliniken sowie Fachabteilungen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bestimmte Vorgaben zur personellen Besetzung der Pflege auf ihren Stationen einhalten. Erstmals unterliegen dann 90 Prozent aller Krankenhauspatienten (Fälle) dem Schutz dieser Regelung.
Weniger Dokumentation in der Psychiatrie
Kliniken der Psychiatrie und Psychosomatik müssen die stations- und monatsbezogenen Nachweispflichten der Richtlinie zur Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen (PPP-RL) vorerst nicht erfüllen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die entsprechende Regelung ab Jahresbeginn 2023 für drei Jahre ausgesetzt.
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