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07.07.2021 Anerkenntnisfrist des Bundesvertrages für Podologie verlängert

News Heilmittel

Alle Podologen die den neue Bundesvertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V noch nicht anerkannt haben, können das bis zum 30. September 2021 nachholen.

Mann hält einen Stift und unterschreibt ein Blatt Papier
©iStock.com/J-Elgaard

Vertrag muss anerkannt werden

Die Frist zur Einreichung der Anerkenntniserklärung des bundeseinheitlichen Vertrages nach § 125 SGB V für Podologie wurde bis zum 30. September 2021 verlängert.

Das Bundesministerium für Gesundheit und der GKV-Spitzenverband haben jetzt darüber informiert, dass eine verspätete Abgabe der Anerkenntniserklärungen bis Ende September 2021 toleriert werde, ohne dass dies zum Verlust der Zulassung führt.

Anlage 6 nutzen

Damit die Zulassung weitergilt, müssen alle bereits zugelassenen Podologen den neuen bundeseinheitlichen Vertrag anerkennen. Dazu kann die Anerkenntniserklärung (siehe Anlage 6) genutzt werden. Diese ist an die zuständige ARGE der Heilmittelzulassung zu übermitteln.

Hintergrund

Am 1. Januar 2021 ist der Bundesvertrag für Podologie gemäß § 125 Abs. 1 SGB V in Kraft getreten. Nach § 124 Abs. 6 SGB V müssen die Leistungserbringenden diesen Vertrag zum Erhalt ihrer Zulassung innerhalb von sechs Monaten, somit eigentlich bis zum 30. Juni 2021, anerkennen. Bis zum 30. September gilt jetzt eine befristete Tolerierung der verspäteten

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