07.04.2020 Weitere ASV-Indikationen
News Arzt & PraxisZukünftig können Patienten, die an einer Sarkoidose leiden oder an Tumoren der Lunge und des Thorax erkrankt sind, vom Behandlungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) profitieren. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist seit dem 7. April in Kraft.

Anforderungen an interdisziplinäre Teams
Dabei hat der G-BA insbesondere die Anforderungen an das interdisziplinäre Team, die Ausstattung und Qualitätssicherung sowie den genauen Leistungsumfang festgelegt. Nun können ASV-Teams den zuständigen erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.
Ziel: Organschädigungen durch Sarkoidose vermeiden
Die Sarkoidose ist auch unter den Bezeichnungen Morbus Boeck und Morbus Schaumann-Besnier bekannt. Die Multisystemerkrankung mit der Lunge als Hauptmanifestationsort kann auch andere Organe betreffen. Aufgrund ihrer Seltenheit ist die Sarkoidose mitunter schwer zu diagnostizieren. „Mit der neuen ASV-Regelung soll eine frühzeitige, gesicherte Diagnosestellung gefördert werden, aber insbesondere auch eine multiprofessionelle Überwachung und Therapie der Erkrankung. Ziel ist es, die mit der Erkrankung oftmals einhergehenden Organschädigungen zu vermeiden und gegebenenfalls sogar eine vollständige Ausheilung zu erreichen“, sagt Elisabeth Pott, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV.
Die Erkrankung an Tumoren der Lunge und des Thorax gehört zu den Erkrankungen, für die der G-BA bereits eine Anlage in der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL) erarbeitet hatte. Diese Regelungen waren Ausgangspunkt für die Beratung der nun beschlossenen ASV-Regelungen. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die nach den Bestimmungen der ABK-RL bestehenden Teams für Tumoren der Lunge und des Thorax.
Die bereits erteilten Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des G-BA für die jeweilige Erkrankung in Kraft getreten ist.
Die Sarkoidose wurde als neue Erkrankung in die Anlage 2 der ASV-RL aufgenommen, die die spezifischen Regelungen für seltene Erkrankungen enthält. Hier gelten keine Übergangsregelungen.
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