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Neuer Hebammenhilfevertrag festgesetzt

Der neue Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V tritt zum 1. November 2025 in Kraft. Bereits zum 1. Mai 2025 erfolgt für die Übergangszeit eine Anpassung der Gebühren auf Grundlage des bisherigen Vertrages. Die zuständige Schiedsstelle hat den neuen Hebammenhilfevertrag festgesetzt.

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Das Bild zeigt eine Hebamme, die den Bauch einer Schwangeren untersucht.
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Ab Mai mehr Geld für freiberufliche Hebammen

Der neue Hebammenhilfevertrag tritt am 1. November 2025 in Kraft. Er bringt grundlegende Veränderungen in der Vergütungssystematik für Hebammen mit sich. Künftig können Hebammen Leistungen einheitlich in abgeschlossenen 5-Minuten-Einheiten abgerechnet, während verschiedene Einzelleistungen ganz entfallen. 

Für außerklinisch tätige freiberufliche Hebammen steigt die Vergütung pro Stunde deutlich – von derzeit etwa 55,67 Euro auf 74,28 Euro. Die Umstellung von Pauschalen auf eine minutengenaue Abrechnung soll dazu führen, dass Gelegenheitsbetreuungen reduziert und gleichzeitig aufwändigere oder längere Besuche angemessen vergütet werden.

Außerklinischen Geburten

Auch die Vergütung bei außerklinischen Geburten verbessert sich: Die bisherige Grundpauschale wird erhöht und um einen zeitbasierten Vergütungsanteil ergänzt. Zudem wird das Thema Stillen stärker in den Fokus gerückt. So ersetzt künftig eine „Individuelle Stillberatung“ das bisher vorgesehene „Individuelle Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt“.

Klinisch tätige Beleghebammen

Im klinischen Bereich ändert sich das Vergütungssystem für Beleghebammen grundlegend. Zukünftig wird die leitlinienkonforme 1:1-Betreuung bevorzugt vergütet. Beleghebammen dürfen weiterhin bis zu drei Versicherte im Wechsel betreuen, jedoch wird die Vergütung künftig gestaffelt: 

  • Für die aktiv betreute erste Versicherte wird eine höher bewertete Hilfeleistung abgerechnet, während für die zweite und dritte Versicherte eine niedriger bewertete Überwachung vergütet wird.
  • Erfolgt eine durchgängige 1:1-Betreuung während der entscheidenden Geburtsphase, gibt es zusätzlich einen Zuschlag.

Der Stundenlohn für klinisch tätige Beleghebammen beträgt künftig 59,40 Euro, was 80 Prozent des außerklinischen Stundensatzes entspricht. Dabei werden die geringeren Betriebskosten durch die Nutzung der Krankenhausinfrastruktur berücksichtigt. Auch in der Klinik erfolgt die Abrechnung künftig in 5-Minuten-Einheiten. Materialkosten – wie beispielsweise für CTG oder die Entnahme von Körpermaterial – übernimmt zukünftig Krankenhaus, da diese in dessen Fallpauschalen abgebildet sind.

Vereinfachte Dokumentation der Leistungen

Die Leistungsdokumentation erfolgt weiterhin über die bekannten Versichertenbestätigungen, die jedoch vereinfacht wurden, um den Dokumentations- und Prüfaufwand zu reduzieren. Diese Bestätigungen können künftig auch elektronisch geführt werden. Darüber hinaus können Krankenkassen und Hebammen freiwillig bilaterale Vereinbarungen treffen, um weitere Teile des Abrechnungsverfahrens zu digitalisieren.

Übergangsregelung ab 1. Mai