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AKI: Dauerhafte Ausnahme von der Potenzialerhebung für Bestandsfälle

Der G-BA hat die Richtlinie zur AKI geändert und eine dauerhafte Ausnahmeregelung von der Potenzialerhebung für Bestandsfälle aufgenommen.

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Patient wird liegt im Krankenhausbett und wird künstlich Beatmet. Eine Pflegekraft mit blauen Gummihandschuhen überprüft beim Patienten die Werte.
Carmen Ruiz alonso

AKI-Versorgung: Folge-Verordnungen künftig für 12 Monate möglich

Ärztinnen und Ärzte müssen bei Patientinnen und Patienten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 bereits außerklinische Intensivpflege (AKI) erhalten, künftig keine Potenzialerhebung mehr verpflichtend durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege geändert und eine dauerhafte Ausnahmeregelung aufgenommen.

Die Durchführung einer Potenzialerhebung bleibt in diesen Fällen auf Situationen beschränkt, in denen ein medizinischer Hinweis auf ein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial vorliegt oder die Patientin bzw. der Patient dies ausdrücklich wünscht. Folgeverordnungen sind für diesen Personenkreis nun bis zu zwölf Monate möglich.

Dr. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Veranlasste Leistungen betont: „Die neue Ausnahmeregelung schützt Patientinnen und Patienten und hilft gleichzeitig, ärztliche Kapazitäten gezielt dort einzusetzen, wo noch Entwöhnungspotenzial besteht.“

Was gilt für neue AKI-Fälle ab dem 1. Juli 2025?