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Neuer Verordnungsvordruck für Heilmittel

Vertragszahnarzt müssen verbindlich ab 1. Januar 2021 den akutellen "Verordnungsvordruck 9" für die Verordung von Heilmittel nutzen.

Überblick

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Der Zahnarzt muss auf der Verordnung nicht mehr angeben, ob es sich um eine Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt.

Die Therapiefrequenz kann künftig als Frequenzspanne angegeben werden (beispielsweise „1-3 x wöchentlich“). Die Frequenzempfehlung dient dem verordnenden Vertragszahnarzt zur Orientierung. Er kann hiervon in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung abweichen (§10 Abs. 1).

Die Rückseite oder die Seite 2 des Vordruckes ist bei der EDV-mäßigen Erstellung des gesamten Vordruckes ebenfalls vom Vertragszahnarzt zu drucken. Diese ist aber ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringers vorgesehen. Daher muss der Vertragszahnarzt hier nichts auszufüllen.

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