Welcher Impfstoff wird wann, warum und wie verordnet?
In Niedersachsen werden alle Impfstoffe bis auf die hier genannten Ausnahmen im Sprechstundenbedarf bezogen.
Ausnahmen:
1. Regelleistungen1 | Die namentliche Verordnung aufMuster 16 bzw. E-Rezept darf nur für die folgenden Impfungen erfolgen:
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2. Satzungsleistung2 der AOK Niedersachsen – HPV-Impfung für über 18-Jährige | Die Verordnung darf grundsätzlich nicht als Sprechstundenbedarf erfolgen. a) HPV-Impfung für über 18-Jährige b) Impfungen vor Aufnahme in die SI-RL (STIKO-Empfehlung vorhanden) c) Schutzimpfungen gegen Influenza (Grippe) bei medizinischen und beruflichen Indikationen, die nicht in der SI-RL genannt sind |
3. AOK-Mehrleistungen3 | Für Impfungen, die im Rahmen der AOK-Mehrleistungen erfolgen, erstattet die AOK Niedersachsen je 80 Prozent der Kosten für den Impfstoff und das Impfhonorar. Die Verordnung muss auf Privatrezept erfolgen. Hierzu gehören:
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Hintergrundinformationen
1 Als Regelleistungen werden diejenigen medizinischen Leistungen bezeichnet, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen müssen. Darunter fällt nach § 20i Abs. 1 SGB V auch der Anspruch auf Schutzimpfungen. Dieser wird in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) konkretisiert. In Anlage 1 SI-RL sind alle Standard- und Indikationsimpfungen und die beruflichen Reiseimpfungen aufgeführt, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Impfungen, die durch private Auslandsaufenthalte indiziert sind und keine Standard- oder Indikationsimpfungen sind, gehören demnach nicht zu den Regelleistungen.
2Satzungsleistungen: Nach § 20i Abs. 2 SGB V können Krankenkassen weitere Impfungen in ihre Satzung aufnehmen. Die AOK Niedersachsen nutzt diese Möglichkeit für die aufgeführten Impfungen.
3 Die AOK Niedersachsen erstattet die Kosten für Rechnungen zu 80 Prozent, bis zu 500 Euro im Jahr für alle Mehrleistungen zusammen.