01.07.2020 Viele befristete Corona-Sonderregelungen laufen aus
News PflegeGemeinsamer Bundesausschuss beschließt Auslaufen der befristeten Corona-Sonderregelungen zum 1. Juli 2020.

Schrittweise Rückkehr zur regulären Patientenversorgung
Zum 1. Juli 2020 laufen die befristeten Sonderregelungen zur Verordnung von Leistungen wie Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege (HKP) oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) aus. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Der G-BA begründet seine Entscheidung damit, dass es weniger Neuinfektionen mit dem Covid-19 Virus gibt. Somit sei eine schrittweise Rückkehr zur regulären Patientenversorgung in den vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Praxen möglich.
Frist für Beginn einer Heilmittelbehandlung wird verlängert
Neu ist, dass die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung von 14 Kalendertagen auf 28 Kalendertagen verlängert wird. Dies gilt für Verordnungen, die ab dem 1. Juli 2020 ausgestellt werden und aufgrund eines möglichen krisenbedingten Terminstaus in den Praxen nicht innerhalb von 14 Tagen begonnen werden können. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Allerdings tritt zum 1. Oktober 2020 die neue Heilmittel-Richtlinien in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt grundsätzlich die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung. Auch können Krankentransporte zur zwingend notwendigen ambulanten Behandlung im Zusammenhang mit Covid-19 bis 30. September 2020 weiterhin ohne Genehmigung der Krankenkassen verordnet werden.
Veränderung bei nachfolgenden Sonderregelungen zum 1. Juli 2020
Ärzte dürfen Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (HKP) nicht mehr für bis zu 14 Tage rückwirkend ausstellen. Für die Zeit der Sonderregelung war dies möglich. Ausnahmefälle vom grundsätzlich unzulässigen Ausstellen rückwirkender Verordnungen sind besonders zu begründen. Die Begründung der Notwendigkeit einer längerfristigen Folgeverordnung ist ebenso wieder zu beachten, wie die drei-Tages-Frist zur Ausstellung der Verordnung.
Seit dem 1 Juli 2020 dürfen Ärzte Folgeverordnungen nach einer telefonischen Anamnese für HKP, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel nicht mehr ausstellen. Ebenso ist eine postalische Übermittlung der Verordnung an die Versicherten nicht mehr möglich.
Künftig beträgt die Frist zur Vorlage von Verordnungen von HKP, SAPV sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse wieder drei Tage. Zwischenzeitlich war die Frist auf zehn Tage erweitert worden.
Die Regelung, dass Verordnungen bei Behandlungsunterbrechung länger als 14 Kalendertage ihre Gültigkeit verlieren, ist ab dem 1. Juli wieder anzuwenden. Zuvor wurde diese Regelung ausgesetzt.
Kontakt zur AOK
Ansprechpartner finden
Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.
Zur AnsprechpartnersucheKontakt aufnehmen
Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten der AOK helfen Ihnen gern weiter.
Zu den Kontaktangeboten