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Medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker

Die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker kann ambulant oder stationär erbracht werden. Ziel der Behandlung ist es, den Betroffenen zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu befähigen.

Stoffgebundene Suchterkrankung

Die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker richtet sich an gesetzlich Versicherte mit einer stoffgebundenen Suchterkrankung wie Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogenabhängigkeit. Ziel der Behandlung ist es, die Betroffenen zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu befähigen. Das bedeutet konkret:

  • Abstinenz erreichen und erhalten
  • körperliche und seelische Störungen beheben oder ausgleichen
  • die Erkrankten möglichst dauerhaft in Arbeit, Beruf und Gesellschaft eingliedern

Zuständigkeiten bei Suchterkrankungen

Die Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung haben die Zuständigkeiten bei Suchterkrankungen unter sich aufgeteilt. Für die Entzugsbehandlungen (Entgiftung) sind die Krankenkassen zuständig. Diese Behandlungen erfolgen im Krankenhaus.

Für die Entwöhnungsbehandlung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ist meistens die Rentenversicherung zuständig. Sollten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Rentenversicherungsträger nicht erfüllt sein, ist dann die Krankenversicherung zuständig. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich bei Rentnern zuständig. (In Einzelfällen besteht auch eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.

Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen können grundsätzlich ambulant, ganztägig ambulant, stationär oder in Kombinationsform erbracht werden.

An die stationäre Rehabilitation kann sich eine Adaptionsphase anschließen. Dabei wird die Therapie und Betreuung allmählich verringert und unter realen Alltagsbedingungen erprobt, ob der Betroffene nach der vorangegangenen Entwöhnungsbehandlung zu einer eigenständigen Lebensführung fähig ist.

Im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Rehabilitation können Betroffene eine ambulante Nachsorgeleistung in Anspruch nehmen. Durch Einzel- und Gruppengespräche in geeigneten Nachsorgeeinrichtungen sollen soziale Kontakte und eigene Aktivitäten gefördert werden.
Die Nachsorgeleistungen sollen möglichst nahtlos spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Rehabilitationsleistung beginnen. Dazu sollten sie bereits während der Rehabilitation beantragt werden.

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Pathologisches Spielen

Beim pathologischen Spielen handelt es sich um eine Störung der Impulskontrolle, verbunden mit häufig wiederholtem, episodenhaftem Glücksspiel, das die gesamte Lebensführung der betroffenen Person beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt. Pathologisches Spielen gilt als ein eigenständiges Krankheitsbild innerhalb der psychischen Störungen und bedarf damit gegebenenfalls einer Rehabilitation mit glücksspielspezifischen Behandlungsangeboten.

Ziele der Rehabilitation sind:

  • Glücksspielabstinenz erreichen und erhalten
  • körperliche und seelische Störungen weitgehend beheben oder ausgleichen
  • die möglichst dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erreichen

Die ambulante Rehabilitation bei pathologischem Spielen richtet sich nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischem Glücksspielen vom 5. Februar 2001.

Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischem Glücksspielen (PDF)
Stand: 05.02.2001

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