Kurzzeitpflege
Sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, so können sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.612 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege von bis zu 3.224 Euro. Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung x
Kurzzeitpflege | Für höchstens acht Wochen |
Pflegegrad 1 | _ |
Pflegegrade 2 bis 5 | 1.612 Euro |