Fachportal für Leistungserbringer

Open-House-Verträge der AOK Bremen/Bremerhaven

Die AOK Bremen/Bremerhaven bietet entsprechend § 130a Abs. 8 SGB V jedem geeigneten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmen ab sofort den Abschluss von nicht exklusiven Verträgen zu Arzneimittelwirkstoffen an.

Vertragsabschluss

Wenn Sie am Abschluss eines Vertrages zu den genannten Wirkstoffen Interesse haben, nehmen Sie bitte zunächst auf der Internetseite

www.aok.de/fk/tools/weitere-inhalte/ausschreibungen/

eine kostenfreie Registrierung mit Ihren Firmendaten vor.

Danach erhalten Sie zeitnah einen Link an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse; darüber können Sie die Teilnahmeunterlagen freischalten lassen. Diese bestehen aus den folgenden drei PDF-Dokumenten:

  • Dokument 1: Angebotsformblatt
  • Dokument 2: Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
  • Dokument 3: Eigenerklärung zur Lieferfähigkeit

Weiterführende Informationen

Teilnahmeunterlagen senden

Bitte senden Sie diese im Original ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Kopien

  • Handelsregisterauszug (nicht älter als zwei Jahre)
  • Nachweis einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung

an folgende Adresse:

AOK Bremen/Bremerhaven
Ärzte, Arzneimittel und sonstige ambulante Leistungen
André Wilks
Bürgermeister-Smidt-Str. 95
28195 Bremen

Gerne können Sie uns auch vorab die Unterlagen per E-Mail an folgende Adresse senden:

E-Mail-Kontakt

Weiteres Vorgehen

Sobald uns die Unterlagen vollständig vorliegen und von uns geprüft wurden, werden wir Ihnen unverzüglich die Vertragsunterlagen zukommen lassen.

Sofern Sie Fragen zum Ablauf des Verfahrens oder zu den einzureichenden Unterlagen haben, senden Sie uns diese bitte per E-Mail:

E-Mail-Kontakt

Hinweis

Bei den Verträgen handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags beziehungsweise öffentlicher Aufträge, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG beziehungsweise der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da allen geeigneten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmen Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse angeboten werden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (unter anderem Beschluss vom 11. Januar 2012 - Az. VII-Verg 57/11 Randnr. 62) entfällt ein Wettbewerbsvorteil für ein Unternehmen, und es findet kein Wettbewerb statt, wenn ein Vertragsschluss jederzeit rechtlich und tatsächlich möglich ist.

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