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Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Das Modul 2 beleuchtet kognitive und kommunikative Fähigkeiten, zum Beispiel das Erinnerungs-, Orientierungs- und Urteilsvermögen sowie die Fähigkeit zur Kommunikation. Das Modul beinhaltet elf Kriterien.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie gut kann der Mensch sich in seinem Alltag orientieren und sich beteiligen sowie Entscheidungen treffen und steuern?

Zu beurteilen sind hier kognitive Funktionen und Aktivitäten, nicht die motorische Umsetzung.

Gewichtung bei der Gesamtbewertung: 15 Prozent (in die Bewertung fließt nur eines der Module 2 oder 3 ein, und zwar das mit der höchsten Punktzahl)

Das Modul 2 beleuchtet kognitive und kommunikative Fähigkeiten, zum Beispiel das Erinnerungs-, Orientierungs- und Urteilsvermögen sowie die Fähigkeit zur Kommunikation. Das Modul beinhaltet elf Kriterien. Bei den Kriterien 2.1 bis 2.8 bezieht sich die Einschätzung ausschließlich auf die kognitiven Funktionen und Aktivitäten. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern und nicht die motorische Umsetzung. Bei den Kriterien zur Kommunikation 2.9 bis 2.11 sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen.

Übersicht der Kriterien

Modul 2 Kriterien
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
2.2 Örtliche Orientierung
2.3 Zeitliche Orientierung
2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen
2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
2.10 Verstehen von Aufforderungen
2.11 Beteiligen an einem Gespräch

Vierstufigen Skala

Für jedes Kriterium dokumentiert der Gutachter anhand einer vierstufigen Skala, inwieweit kognitive und kommunikative Fähigkeiten beim Pflegebedürftigen noch vorhanden sind. Das Begutachtungsinstrument unterscheidet hier zwischen Fähigkeit vorhanden/unbeeinträchtigt, Fähigkeit größtenteils vorhanden, Fähigkeit in geringem Maße vorhanden, Fähigkeit nicht vorhanden. Je nachdem, wie der Gutachter die vorhandenen Fähigkeiten bewertet, vergibt er für jedes Kriterium jeweils 0 bis 3 Punkte.

Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden.

Die Fähigkeit ist überwiegend, das heißt die meiste Zeit über, in den meisten Situationen, aber nicht durchgängig vorhanden. Der Pflegebedürftige hat Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen.

Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden. Der Pflegebedürftige hat häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten. Er kann nur geringe Anforderungen bewältigen. Es sind aber noch Ressourcen vorhanden.

Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße beziehungsweise sehr selten vorhanden.

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