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Vertrag

Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie - ohne Apparate

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig) :
Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie - ohne Apparate - gemäß § 127 Abs. 2 SGB V
Stand :
01.04.2020
Inkrafttreten :
01.04.2012
Vertragspartner :
AOK Sachsen-Anhalt, Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt, Landesinnung für Orthopädietechnik Sachsen-Anhalt

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