07.07.2020 Podologische Therapie jetzt für weitere Indikationen möglich
News Arzt & PraxisÄrzte können die medizinische Fußpflege seit 1. Juli 2020 für zwei weitere Indikationen verordnet werden.

Heilmittel-Richtlinie angepasst und erweitert
Seit 1. Juli 2020 können Ärzte auch Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndromseine Podologie verordnen. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) angepasst und erweitert. Bislang war die Maßnahmen der podologischen Therapie ausschließlich beim diabetischen Fußsyndrom möglich.
Zwei neue Indikationen aufgenommen
Der G-BA hat zwei neue Indikationen in den Heilmittelkatalog aufgenommen. Ab sofort können Ärzte die Maßnahmen der podologischen Therapie auch bei Schädigung als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms verordnen.
Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0). Auch die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 ist eine ärztliche Leistung.
Der G-BA stellt klar, dass zur Nagelbearbeitung sowohl beim diabetischen Fußsyndrom als auch bei dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbaren Schädigungen auch die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1 gehört. Allerding ist die Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkorrekturspangen durch Podologen auch weiterhin kein verordnungsfähiges Heilmittel.
Voraussetzungen für Verordnung einer podologischen Therapie
Grundsätzlich ist vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig. Die dafür notwendigen Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik sind in Paragraf 29 HeilM-RL aufgeführt. Darüber hinaus hat der G-BA konkretisiert, dass künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden müssen. In Abhängigkeit der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein.
Konnte durch den verordnenden Arzt bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen.
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