PpSG: Digitalisierung
Ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen können einmalig eine Unterstützung für die Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung mit bis zu 12.000 Euro erhalten.
Digitalisierung
Für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung wird in den Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für die Förderung der Digitalisierung bereitgestellt (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Das Ziel ist, digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen.
Was wird gefördert?
Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
Orientierungshilfe und FAQs
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie die Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene haben eine Orientierungshilfe erstellt. Das Dokument beinhaltet beispielsweise Hinweise zur praktischen Umsetzung und Fragen und Antworten zur Förderung der Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 8 SGB XI.
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