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Berufsfeld: Krankenhaus Ändern Gewähltes Berufsfeld: Krankenhaus Zurück zur Übersicht

Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen

Krankenhäuser müssen seit Jahresbeginn 2019 in bestimmten Abteilungen konkrete Vorgaben für die Besetzung ihrer Stationen mit Pflegepersonal einhalten. Seit 2020 werden die Personalschlüssel jedes Jahr für weitere Fachrichtungen konkretisiert.

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen, ab 2019 Untergrenzen für Pflegekräfte in sogenannten pflegesensitiven Bereichen einzuführen. Seit 2020 wurden die Regelungen immer wieder erweitert, und auf weitere Abteilungen ausgedehnt – zuletzt (Oktober 2023) auf die Neurochirurgie. Die entsprechenden Fachabteilungen müssen die neuen Personalvorgaben ab 1. Januar 2024 erfüllen. Wo Kliniken die Quoten verfehlen, müssen sie Sanktionen hinnehmen.

Galten die ersten Untergrenzen zunächst nur für Abteilungen der Intensivmedizin, der Geriatrie, der Kardiologie und der Unfallchirurgie, so gehören seit Januar 2020 die Herzchirurgie, die Neurologie, Stroke-Units und die Neurologische Frührehabilitation dazu, seit 2021 auch die Innere Medizin, die Allgemeine Chirurgie und die Kinderheilkunde. Seit Jahresbeginn 2022 sind zudem die gynäkologischen und geburtshilflichen sowie die orthopädischen Stationen reguliert, seit 2023 auch Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Rheumatologie und die Urologie. Für die einzelnen Fachbereiche der Pädiatrie wurden die Personalvorgaben differenziert. In den genannten Abteilungen darf eine Pflegekraft nicht mehr, als die für ihren jeweiligen Fachbereich definierte Höchstzahl an Patienten betreuen.  

Die Regelungen im Detail

Die Pflegeuntergrenzen definieren, wieviele Patienten eine Pflegekraft (1) maximal betreuen darf (2021 = ab 1. Februar 2021; 2022 = ab 1. Januar 2022).

• Neurochirurgie
2024:  in der Tagschicht 9 : 1 und in der Nachtschicht 18 : 1

• Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
2023:  in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 22 : 1

• Rheumatologie
2023:  in der Tagschicht 13 : 1 und in der Nachtschicht 30 : 1

• Urologie
2023:  in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 22 : 1

• Innere Medizin
2021: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 22 : 1

• Allgemeine Pädiatrie
2021: in der Tagschicht 6 : 1 und in der Nachtschicht 10 : 1
2022: in der Tagschicht 6 : 1 und in der Nachtschicht 10 : 1

• Spezielle Pädiatrie
2022:  in der Tagschicht 6 : 1 und in der Nachtschicht 14 : 1

• Neonatologische Pädiatrie
2022:  in der Tagschicht 3,5 : 1 und in der Nachtschicht 5 : 1

• Allgemeine Chirurgie
2021: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2022: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1

• Unfallchirurgie
2019: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2021: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1

• Orthopädie
2022: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1

• Gynäkologie und Geburtshilfe
2022: in der Tagschicht 8 : 1 und in der Nachtschicht 18 : 1 

• Intensivmedizin 
2019: in der Tagschicht 2,5 : 1 und in der Nachtschicht 3,5 : 1
2020: in der Tagschicht 2,5 : 1 und in der Nachtschicht 3,5 : 1
2021: in der Tagschicht 2 : 1 und in der Nachtschicht 3 : 1

• Pädiatrische Intensivmedizin 
2021: in der Tagschicht 2 : 1 und in der Nachtschicht 3 : 1

• Geriatrie 
2019: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2021: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1

• Kardiologie
2019: in der Tagschicht 12 : 1 und in der Nachtschicht 24 : 1
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2021: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 22 : 1 

• Herzchirurgie 
2020: in der Tagschicht 7 : 1 und in der Nachtschicht 15 : 1
2021: in der Tagschicht 7 : 1 und in der Nachtschicht 15 : 1

• Neurologie
2020: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1
2021: in der Tagschicht 10 : 1 und in der Nachtschicht 20 : 1

• Stroke-Unit
2020: in der Tagschicht 3 : 1 und in der Nachtschicht 5 : 1
2021: in der Tagschicht 3 : 1 und in der Nachtschicht 5 : 1

• Neurologische Frührehabilitation
2020: in der Tagschicht 5 : 1 und in der Nachtschicht 12 : 1
2021: in der Tagschicht 5 : 1 und in der Nachtschicht 12 : 1

Die Obergrenzen für den Anteil von Hilfskräften definieren ihren maximalen Anteil an der Gesamtzahl der Pflegekräfte (2021 = ab 1. Februar 2021; 2022 = ab 1. Januar 2022).

•  Neurochirurgie
2024: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

•  Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
2023:  in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Rheumatologie
2023:  in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Urologie
2023:  in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Allgemeine Chirurgie
2021: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 10 Prozent

• Unfallchirurgie
2020: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 15 Prozent
2021: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 10 Prozent

• Orthopädie
2022: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 10 Prozent

• Innere Medizin
2021: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 10 Prozent

• Allgemeine Pädiatrie
2021: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent
2022: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Spezielle Pädiatrie
2022: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Neonatologische Pädiatrie
2022: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Gynäkologie und Geburtshilfe
2022: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 0 Prozent
Für den möglichen Anteil Hebammen gilt:
2022: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 0 Prozent

• Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin
2020: in der Tag- und Nachtschicht 8 Prozent
2021: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 5 Prozent

• Geriatrie 
2020: in der Tagschicht 20 Prozent und in der Nachtschicht 40 Prozent
2021: in der Tagschicht 15 Prozent und in der Nachtschicht 20 Prozent

• Kardiologie
2020: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 15 Prozent
2021: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 10 Prozent

• Herzchirurgie
2020: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 0 Prozent
2021: in der Tagschicht 5 Prozent und in der Nachtschicht 0 Prozent

• Neurologie
2020: in der Tagschicht 10 Prozent und in der Nachtschicht 8 Prozent
2021: in der Tagschicht 8 Prozent und in der Nachtschicht 8 Prozent

• Stroke-Unit
2020: in der Tag- und in der Nachtschicht 0 Prozent
2021: in der Tag- und in der Nachtschicht 0 Prozent

• Neurologische Frührehabilitation
2020: in der Tagschicht 10 und in der Nachtschicht 8 Prozent
2021: in der Tagschicht 10 und in der Nachtschicht 10 Prozent

Die Kliniken müssen ab Januar 2019 quartalsweise über die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen in allen pflegesensitiven Bereichen berichten. Die Meldung soll jeweils zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und zum 15. Januar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Quartal erfolgen. Dabei müssen die Kliniken die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung – differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal – mitteilen, die durchschnittliche Patientenbelegung und die Anzahl der Schichten, in denen sie die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten haben. Darüber hinaus muss die Erfüllung der Vorgaben jährlich zum 30. Juni durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt und gegenüber dem InEK, den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Dabei ist eine Differenzierung nach Standort, pflegesensitivem Bereich (zurzeit Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie, Intensivmedizin), Schicht und Station gefordert. Kliniken, die die Personaluntergrenzen nicht einhalten oder ihre Mitteilungspflichten verletzen, müssen Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl hinnehmen. Die Höhe der Rechnungskürzung beziehungsweise die Verringerung der Fallzahlen bemisst sich nach dem Ausmaß der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze. Auch die unvollständige oder verspätete Übermittlung von Nachweisen an das InEK wird sanktioniert. Es gibt jedoch einige spezifische Ausnahmetatbestände. 

Alle Angaben zu den monatlichen Durchschnittswerten und der Anzahl der nicht erfüllten Schichten müssen in den jährlichen Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden. 

Aktuelle Informationen und Dokumente zu den Pflegepersonaluntergrenzen, so etwa die PpUG-Nachweisvereinbarung 2023, werden auf den Webseiten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht.

Wenn Kliniken die Pflegepersonalquotienten nicht erfüllen können, müssen sie Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl am betreffenden Standort hinnehmen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach den Personalkosten der Pflegekräfte, die zur Einhaltung der Pflegepersonalquotienten notwendig wäre, und beträgt 35 Prozent dieser Summe für das jeweilige Budgetjahr. Wahlweise können die Krankenhäuser auch eine Verringerung der Fallzahl in dem Umfang vereinbaren, der es ihnen möglich macht, die Personalvorgaben zu erfüllen. Weichen die Kliniken anschließend von der vereinbarten Fallzahl ab, greift wiederum die Regelung zu Vergütungsabschlägen. Zusätzlich können Kliniken und Kassen Maßnahmen vereinbaren, mit denen das Krankenhaus mehr Pflegepersonal gewinnt. Tatbestände, die die Sanktionsregelungen außer Kraft setzen (Ausnahmetatbestände), benennt die Verordnung (PpUG).

Weitere Fragen beantwortet das InEK auf seinen Webseiten zum Thema.

Was sind pflegesensitive Bereiche?

Verpflichtende Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen sollen die Patientensicherheit unterstützen und die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte im Krankenhaus verbessern. Die Einhaltung der Vorgaben wird pro Monat als Durchschnittswert ermittelt. Kliniken müssen jedoch für jedes Quartal sämtliche Schichten ausweisen, in denen die Grenzen unterschritten wurden. 

Im Februar 2019 hat das InEK eine aktuelle Liste der pflegesensitiven Abteilungen und Stationen in allen deutschen Kliniken veröffentlicht. Die Aufstellung beruht auf Informationen der Krankenhäuser, die das Institut im Rahmen der Umsetzung der Verordnung erhalten hat. Seit 2020 werden die Personalvorgaben jedes Jahr für weitere Fachrichtungen konkretisiert.