Pflege in stationären Einrichtungen
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI).
Alle Bewohner zahlen zu dem Betrag, den die Pflegekasse abhängig vom jeweiligen Pflegegrad übernimmt, noch einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteils ist dabei unabhängig vom Pflegegrad (mit Ausnahme des Pflegegrad 1) in der Einrichtung immer gleich.
Vollstationäre Pflegeleistungen seit dem 1. Januar 2025:
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2025 |
---|---|
Pflegegrad 1 | 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Leistungszuschlag nach SGB XI
Zudem zahlt die Pflegeversicherung allen Heimbewohner neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Zum 1. Januar 2024 wurde der Leistungszuschlag angehoben.
Dieser Leistungsbetrag ist gestaffelt. Die Unterstützung orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Seit Januar 2024 trägt die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.
Dauer der vollstationären Pflege | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten ab 2024 |
1. bis 12. Monat | 15 Prozent |
13. bis 24. Monat | 30 Prozent |
25. bis 36. Monat | 50 Prozent |
ab 37. Monat | 75 Prozent |
Rahmenverträge und Empfehlungen
Den Inhalt und die Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI fest
Beschäftigung zusätzlicher Betreuungskräfte
Unabhängig von den Pflegesätzen für die vollstationäre Vergütung zahlt die Pflegekasse einen gesonderten Vergütungszuschlag für eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung aller pflegebedürftigen Bewohner (§ 43b SGB XI).
Zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal für die Betreuung und Aktivierung schließen stationäre Einrichtungen (stationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über einen leistungsgerechten Vergütungszuschlag (§ 85 Absatz 8 SGB XI). Diese zusätzlichen Leistungen können alle pflegebedürftigen Bewohner in Anspruch nehmen. Aufgaben und Qualifikationen zusätzlicher Betreuungskräfte regelt die „Richtlinie zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“.
Danach sollen die zusätzlichen Betreuungskräfte in Kooperation und Absprache mit den Pflegekräften die Betreuungs- und Lebensqualität von Heimbewohnern verbessern, indem sie ihnen mehr Zuwendung entgegenbringen, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.
Zusätzliche Pflegehilfskräfte für stationäre Einrichtungen
Seit 1. Juli 2023 können stationäre Pflegeeinrichtungen keine Anträge mehr auf Vergütungszuschläge zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegefachkräften sowie Pflegehilfskräften stellen.
- Vollstationäre Pflege Zusätzliche Pflegehilfskräfte nach § 84 Abs. 9 SGB XI
Förderprogramme des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Weiterführende Informationen
- Gesetze in der Pflege Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Regelungen für Niedersachsen
Der im Land Niedersachsen gültige Rahmenvertrag für die vollstationären Pflegeeinrichtungen der Dauerpflege, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben bzw. für die ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen gilt (§ 73 Abs. 3, 4 SGB XI), regelt die Bedingungen für die Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI.
Rahmenkonzept zur vollstationären Pflege
Das vom Landespflegeausschuss gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XI empfohlene Rahmenkonzept zur vollstationären Pflege von Schädel-Hirngeschädigten in Pflegeeinrichtungen der Phase F in Niedersachsen bildet die Grundlage für eine Verbesserung der Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten Hirnschädigungen. Zulassungen zur pflegerischen Versorgung werden von den Landesverbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen nur ausgesprochen, wenn das Konzept einer Einrichtung mit dem Schwerpunkt "Pflege von Schädel-Hirngeschädigten in Pflegeeinrichtungen der Phase F" auf dem Rahmenkonzept aufbaut.
Zulassungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Leistungen der vollstationären Pflege dürfen nur solche Einrichtungen zu Lasten der gesetzlichen Pflegeversicherung erbringen, mit denen die Pflegekassen bzw. deren Verbände Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben.
Der Strukturerhebungsbogen bildet die Grundlage für den Abschluss eines Versorgungsvertrags. Der Einrichtungsträger muss ihn ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen der zuständigen Heimaufsicht übergeben. Die Behörde leitet die Daten an die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen und den für das Erteilen des Einvernehmens nach § 72 Abs. 2 SGB XI zuständigen Sozialhilfeträger weiter.
- Zuständigkeiten Landesverbände der Pflegekassen SGB XI Format: PDF | 274 KB
- Strukturerhebungsbogen - vollstationäre Pflege Format: PDF | 507 KB
- Musterversorgungsvertrag - vollstationäre Pflege Format: PDF | 260 KB
- Musterversorgungsvertrag - Phase F Format: PDF | 292 KB
- Merkblatt Format: PDF | 164 KB
Empfehlungen der Niedersächsischen Pflegesatzkommission
Die Pflegesatzkommission im Land Niedersachsen hat in ihrer Sitzung am 20.03.2019 eine Empfehlung zu Vorbereitung, Beginn und Verfahren von Pflegesatzverhandlungen nach dem 8. Kapitel SGB XI ab 01.04.2019 einvernehmlich verabschiedet.
Die Empfehlung setzt sich aus dem Empfehlungstext, der Musterkalkulation und einer Mustervergütungsvereinbarung zusammen. Damit stehen den Pflegesatzparteien in Niedersachsen wichtige verfahrenstechnische Hilfestellungen zur Verfügung.
Um eine Weiterentwicklung der sonstigen Personalschlüssel ab 01.04.2020 zu ermöglichen und um die Umsetzung der Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach dem Pflegeberufegesetz in den Vergütungsverhandlungen umzusetzen wurden die
Empfehlungen der Pflegesatzkommission gem. § 86 SGB XI stationär regelmäßig weiterentwickelt. Zuletzt wurde durch die Anpassungen im Rahmenvertrag ab dem 01.07.2023 weitere Anpassungen in der Musterkalkulation erforderlich.
- Empfehlung der Pflegesatzkommission vom 22.11.2023 Format: PDF | 491 KB
- Empfehlung der Pflegesatzkommission vom 15.08.2023 Format: PDF | 12 KB
- Empfehlung der Pflegesatzkommission vom 07.03.2023 Format: PDF | 11 KB
- Empfehlung der Pflegesatzkommission vom 11.03.2020 Format: PDF | 409 KB
- Empfehlung der Pflegesatzkommission vom 20.03.2019 Format: PDF | 122 KB
- Empfehlung der Pflegesatzkommission vom 26.01.2024 Format: PDF | 17 KB
- Empfehlung_der_Pflegesatzkommission_vom_12.11.2024.pdf Format: PDF | 92 KB
- Landkreis-_und_Traegerzuordnung.pdf Format: PDF | 205 KB
- Musterverguetungsvereinbarung_Fix-Flex.docx Format: DOCX | 46 KB
- Musterverguetungsvereinbarung_vollstationaer.docx Format: DOCX | 45 KB
- PSK-Musterkalkulation_Version_2.8.1.xlsx Format: XLSX | 209 KB