Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
Die Beratungsbesuche dienen dazu, die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden An- und Zugehörigen zu unterstützen, ihnen regelmäßige Hilfestellung sowie praktische pflegefachliche Unterstützung zukommen zu lassen. So können die Beratungsbesuche entweder vor Ort in der häuslichen Umgebung oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Erstberatung hat stets persönlich (in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person) zu erfolgen. Im Anschluss kann dann grundsätzlich jeder zweite Beratungsbesuch über eine Videoberatung erfolgen. Dafür haben Sie als Leistungserbringer jedoch die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
In den Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche ist aufgeführt, wer die Beratungsbesuche durchführen darf. Dazu gehören zugelassene Pflegedienste, neutrale und unabhängige Beratungsstellen, Pflegefachpersonen, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz besitzen.
Das Gesetz und die entsprechende Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes sehen für die neutralen und unabhängigen Beratungsstellen eine Anerkennung durch die Landesverbände der Pflegekassen vor.
Die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche wurden von den Vertragsparteien gemäß § 113 SGB XI beschlossen.
Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte neutrale Beratungsstellen
Jedes Jahr müssen die Landesverbände der Pflegekassen die Höhe der Vergütungssätze anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften vereinbaren. Grundlage sind die im Land für zugelassene ambulante Dienste vereinbarten Pflegesätze nach Paragraf 89 SGB XI. Die Landesverbände der Pflegekassen haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe für anerkannte Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Vereinbarte Vergütungssätze für Bayern
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, haben
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2023 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach § 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Für das Jahr 2025 beträgt die Vergütungshöhe für durchgeführte Beratungsbesuche durch anerkannte unabhängige Beratungsstellen 6,06 Euro (2024: 4,87 Euro) je begonnener 5 Minuten. Dabei sind maximal 75 Minuten je Beratungseinsatz abrechenbar. Mit dieser Vergütung sind alle notwendigen Personal- und Sachkosten (inkl. Anfahrtskosten) für den Beratungsbesuch abgegolten.
Nachweis über einen Beratungsbesuch
Um Pflegegeld kontinuierlich zu erhalten, ist der Nachweis über die Inanspruchnahme eines regelmäßigen Beratungsbesuches erforderlich.
Pflegebedürftige Menschen, die ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
- eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, allerdings besteht hierzu keine Verpflichtung.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema
- Gesundheitspartner-Portal der AOK Anerkannte Beratungsangebote nach § 37 Abs. 7 SGB XI