Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
Die Beratungsbesuche dienen dazu, die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden An- und Zugehörigen zu unterstützen, ihnen regelmäßige Hilfestellung sowie praktische pflegefachliche Unterstützung zukommen zu lassen. So können die Beratungsbesuche entweder vor Ort in der häuslichen Umgebung oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Erstberatung hat stets persönlich (in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person) zu erfolgen. Im Anschluss kann dann grundsätzlich jeder zweite Beratungsbesuch über eine Videoberatung erfolgen. Dafür haben Sie als Leistungserbringer jedoch die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
In den Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche ist aufgeführt, wer die Beratungsbesuche durchführen darf. Dazu gehören zugelassene Pflegedienste, neutrale und unabhängige Beratungsstellen, Pflegefachpersonen, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz besitzen.
Das Gesetz und die entsprechende Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes sehen für die neutralen und unabhängigen Beratungsstellen eine Anerkennung durch die Landesverbände der Pflegekassen vor.
Die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche wurden von den Vertragsparteien gemäß § 113 SGB XI beschlossen.
Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte neutrale Beratungsstellen
Jedes Jahr müssen die Landesverbände der Pflegekassen die Höhe der Vergütungssätze anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften vereinbaren. Grundlage sind die im Land für zugelassene ambulante Dienste vereinbarten Pflegesätze nach Paragraf 89 SGB XI. Die Landesverbände der Pflegekassen haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe für anerkannte Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Abrechnung mit Ihrer AOK Niedersachsen
Die rechnungsbegründenden Unterlagen, sowie die Datenträger für Tagespflege/§ 43b SGB XI (bitte nicht als § 84 Abs. 8 bezeichnen) und Sachleistungen nach § 36 SGB XI senden Sie bitte an folgende Adresse:
DAVASO GmbH
c/o AOK Niedersachsen
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Info’s zur korrekten DTA Übermittlung:
Das IK von DAVASO lautet: 661 430 035
Das AOK-Kostenträger-IK lautet: 102 114 819
Das IK der Pflegekasse lautet: 182 114 819
Das DAVASO-Portal
Unser Angebot für die digitale Zusammenarbeit
Das DAVASO-Portal bietet Ihnen eine Auswahl an praktischen digitalen Self-Services rund um die Abrechnung:
- Online-Rechnungsrecherche
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In der Übersicht zum DAVASO-Portal sehen Sie auf einen Blick weitere Informationen zu den Funktionen und die Vorteile unseres Angebots.
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Haben Sie Fragen? Unser Serviceteam ist gern für Sie da. Sie erreichen uns telefonisch unter 05121 7602-13830 oder per E-Mail: pflege.abrechnung@nds.aok.de
Dokumente der AOK Niedersachsen
Vereinbarte Vergütungssätze für Niedersachsen
Auf Grundlage der in Niedersachsen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten durchschnittlich vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI haben die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen die Vergütung für das Kalenderjahr 2025 einheitlich für alle Pflegegrade auf 69,38 Euro (Punktwert von 0,0629 Euro) zuzüglich einer einfachen Wegepauschale in Höhe von 6,17 Euro bzw. einer erhöhten Wegepauschale in Höhe von 10,12 Euro festgelegt.
Nachweis über einen Beratungsbesuch
Um Pflegegeld kontinuierlich zu erhalten, ist der Nachweis über die Inanspruchnahme eines regelmäßigen Beratungsbesuches erforderlich.
Pflegebedürftige Menschen, die ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
- eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen, allerdings besteht hierzu keine Verpflichtung.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema
- Gesundheitspartner-Portal der AOKAnerkannte Beratungsangebote nach § 37 Abs. 7 SGB XI