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Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen. Dabei hat der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich zu erfolgen.

Qualitätssicherung der Beratungsbesuche

Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte neutrale Beratungsstellen

Jedes Jahr müssen die Landesverbände der Pflegekassen die Höhe der Vergütungssätze anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften vereinbaren. Grundlage sind die im Land für zugelassene ambulante Dienste vereinbarten Pflegesätze nach Paragraf 89 SGB XI. Die Landesverbände der Pflegekassen haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe für anerkannte Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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Vereinbarte Vergütungssätze für Niedersachsen

Auf Grundlage der in Niedersachsen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten durchschnittlich vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI haben die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen die Vergütung für das Kalenderjahr 2025 einheitlich für alle Pflegegrade auf 69,38 Euro (Punktwert von 0,0629 Euro) zuzüglich einer einfachen Wegepauschale in Höhe von 6,17 Euro bzw. einer erhöhten Wegepauschale in Höhe von 10,12 Euro festgelegt.

Nachweis über einen Beratungsbesuch

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