27.12.2021 Das gilt ab 1. Januar 2022
News ZahnmedizinZum 1. Januar 2022 treten zahlreiche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten haben wir hier zusammengefasst.

Für Apotheken, Ärzte und Zahnärzte
Die für Apotheken, Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärztinnen relevanten Änderungen betreffen unter anderem das E-Rezept, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die elektronische Patientenakte (ePA) und die Festzuschüsse beim Zahnersatz.
E-Rezept
Die Regelungen des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) sehen eigentlich vor, dass das E-Rezept (auch: eRezept) ab dem 1. Januar 2022 für Verordnungen apothekenpflichtiger Arzneimittel für gesetzlich Versicherte eingesetzt wird. Allerdings wurde die geplante flächendeckende Einführung des E-Rezepts durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf noch unbestimmte Zeit verschoben. Die Erprobung des E-Rezept erfolgt somit weiterhin im Rahmen einer Testphase.
Weiterführende Informationen
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Zum 31. Dezember 2021 endet die Übergangsfrist bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Ab dem 1. Januar 2022 ist damit die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Arztpraxen an die Krankenkassen der Regelfall.
Weiterführende Informationen
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) erfährt im Jahr 2022 eine Weiterentwicklung. So sollen dann bereits vorhandene Daten bei einem Krankenkassenwechsel exportiert und in eine ePA ihrer neuen gesetzlichen Krankenkasse übertragen werden können. Zudem können Versicherte nun verschiedene weitere Informationen in der ePA abspeichern.
Weiterführende Informationen
Festzuschüsse Zahnersatz
Zum 1. Januar 2022 erhalten Zahnärzte und Zahntechniker mehr Geld für Leistungen der Regelversorgung. Darauf haben sich die Vertragspartner - Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), GKV-Spitzenverband) und Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) - geeinigt. Dabei wurde eine Steigerung für zahnärztliche Leistungen, zahntechnische Leistungen und Verbrauchsmaterial um jeweils 2,29 Prozent vereinbart. Die Details enthält der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Festbetrags-Richtlinie.