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RE-REHA in Kraft: Einheitliche Vorgaben für Vorsorge und Rehabilitation

Ab 1. Juli 2025 gilt die neue Rahmenempfehlung Vorsorge und Rehabilitation (RE-REHA), die einheitliche Regelungen für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen festlegt. Diese umfassen Behandlungskonzepte, Personalvorgaben, Vergütungsstrukturen und Nachweisverfahren. Die RE-REHA basiert auf dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG).

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Frau mit ausgestreckten Armen hält einen Ball
iStock.com/andresr

Bundesweite neue Rahmenempfehlung

Seit dem 1. Juli 2025 gilt bundesweit die neue Rahmenempfehlung Vorsorge und Rehabilitation (RE-REHA). Mit ihr treten erstmals einheitliche Regelungen für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen in Kraft – darunter Vorgaben zu Behandlungskonzepten, Personalvorgaben, Vergütungsstrukturen sowie Nachweisverfahren. Die RE-REHA ist das Ergebnis eines Schiedsspruchs vom 16. Juni 2025.

Die Einführung der RE-REHA geht zurück auf das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG), das eine bundeseinheitliche Regelung für medizinische Rehabilitation und Vorsorge verpflichtend vorschreibt.

Einheitlicher Rahmen für Verträge und Versorgung

Mit Inkrafttreten der RE-REHA müssen alle neuen Vergütungs- und Versorgungsverträge die Vorgaben der Rahmenempfehlung berücksichtigen. Bestehende Verträge sind im Rahmen eines definierten Umsetzungsprozesses entsprechend anzupassen. Reha-Einrichtungen erhalten dafür konkrete Vorgaben zum Beispiel zu folgenden Themen:

  • Vorsorge- und Rehabilitationskonzepten
  • Behandlungselementen und Leistungsbeschreibungen
  • Vergütungsprozessen und Kalkulationsschemata
  • Personalkorridoren je nach Indikation und Berufsgruppe
  • Statistikpflichten für Personal, Belegung und Leistungserbringung

Personalkorridore und neue Leistungsstatistiken

Ein zentrales Element der RE-REHA sind die indikationsbezogenen Personalkorridore, die festlegen, wie viele Mitarbeitende – je nach Berufsgruppe – für eine bestimmte Anzahl an Therapieplätzen verantwortlich sind. Grundlage der Berechnung ist eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.

Zusätzlich wurden vier verbindliche Statistiken eingeführt, darunter zwei unterschiedliche Personalstatistiken, eine Belegungsstatistik sowie ein Leistungsnachweis. Diese Daten sind künftig regelmäßig an die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen zu übermitteln.

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