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28.03.2022 Coronavirus: Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zur Hilfsmittelversorgung laufen aus

News Hilfsmittel

Die Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus SARS-CoV2 enden zum 31. März 2022.

Auf Holzbausteinen steht COVID 19
© iStock.com/1001Love

G-BA beschließt Ende der Corona-Sonderregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März 2022 beschlossen, alle Corona-Sonderregelungen zum 31. März 2022 zu beenden. Ausgenommen ist die telefonische Arbeitsunfähigkeits-Attestierung bei leichten Infekten bzw. Atemwegserkrankungen. Diese Regelung bleibt bis zum 31. Mai 2022 bestehen.

In Anlehnung an diesen Beschluss hat sich der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, die Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus SARS-CoV2 zum 31. März 2022 auslaufen zu lassen.

Vertragspreise für "zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel"

Die Vertragspreise für "zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel" müssen bis zum 30. September 2022 nicht angewendet werden

Aufgrund der pandemiebedingt weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln verlängert der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer seine Erklärung, wonach die Vertragspreise für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ bis 30. September 2022 nicht angewendet werden müssen.

Die für die abgegebenen Produkte konkret berechneten Preise sind bei der Abrechnung jedoch weiterhin anzugeben.

Der monatliche Höchstbetrag für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ beträgt auch weiterhin 40,00 Euro.

FFP2-Masken

Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) existieren auch weiterhin keine Vertragspreise. Sie fallen nicht unter die für „einfache“ medizinische Masken bereits bestehende Vertragsposition „Mundschutz“. Insofern kann hierfür ungeachtet des vorstehenden Geltungszeitraums eine Abrechnung zu „marktüblichen Preisen“ erfolgen.

Die fortgeschriebene Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ beinhaltet für partikelfiltrierende Halbmasken nunmehr eine neue Produktart (hier: 54.99.01.5) respektive eine entsprechende zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer (hier: 54.99.01.5001).