Übersicht über diesen Vertrag
- Titel des Vertrages (vollständig):
- Vertrag über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach §127 Abs. 2 SGB V
- Stand:
- 01.12.2016
- Inkrafttreten:
- 01.12.2016
- Vertragspartner:
Gegenstand des Vertrages ist die aufzahlungsfreie Versorgung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (AOK RPS) mit Hilfsmitteln zur aufsaugenden Inkontinenzversorgung auf Basis einer Vergütung mit Monatspauschalen.
Der Vertrag gilt sowohl
wenn für die entsprechende Einrichtung kein Vertrag über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzartikel für in Heimen, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebrachte Versicherte nach § 127 Abs. 2 SGB V besteht.
Die gleichzeitige Versorgung mit aufsaugenden und ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln ist nur bei gleichzeitigem Vorliegen einer Stuhl- und Harninkontinenz möglich. Ableitende Inkontinenzhilfen sind von diesem Vertrag nicht umfasst.
In erster Linie regelt dieser Vertrag die Neuversorgung mit den in Anlage 2 genannten Hilfsmitteln. Für bereits bestehende beziehungsweise laufende Versorgungen gelten die Übergangsregelungen.
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