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Vertrag

Vertrag aufsaugenden Inkontinenzhilfen (PG 15) für Rheinland-Pfalz und Saarland

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig):
Vertrag über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen nach §127 Abs. 2 SGB V
Stand:
01.12.2016
Inkrafttreten:
01.12.2016
Vertragspartner:

Vertragsdokument

Gegenstand des Vertrages ist die aufzahlungsfreie Versorgung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (AOK RPS) mit Hilfsmitteln zur aufsaugenden Inkontinenzversorgung auf Basis einer Vergütung mit Monatspauschalen.

Der Vertrag gilt sowohl

  • für die Versorgung im ambulanten beziehungsweise häuslichen Bereich
  • als auch für vollstationär untergebrachte Versicherte (§ 71 Abs. 2 SGB XI und § 43a SGB XI i. V. m. § 71 Abs. 4 SGB XI),

wenn für die entsprechende Einrichtung kein Vertrag über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzartikel für in Heimen, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebrachte Versicherte nach § 127 Abs. 2 SGB V besteht.

Die gleichzeitige Versorgung mit aufsaugenden und ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln ist nur bei gleichzeitigem Vorliegen einer Stuhl- und Harninkontinenz möglich. Ableitende Inkontinenzhilfen sind von diesem Vertrag nicht umfasst.

In erster Linie regelt dieser Vertrag die Neuversorgung mit den in Anlage 2 genannten Hilfsmitteln. Für bereits bestehende beziehungsweise laufende Versorgungen gelten die Übergangsregelungen.

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