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Ergotherapie: Blankoverordnung für drei Diagnosegruppen möglich

Der Vertrag nach nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Ergotherapie, die sogenannte Blankoverordnung, startet zum 1. April 2024. Die AOK hat einen Flyer mit den Änderungen sowie eine Übersicht mit den neuen GPOS erstellt.

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Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

Erstmals ab dem 1. April dürfen Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten bei drei Diagnosegruppen auf Basis einer Blankoverordnung therapieren. Eigenverantwortlich dürfen sie über die Auswahl der Heilmittel, die Therapiefrequenz, die Dauer der einzelnen Behandlungstermine sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden. Eine ärztliche Indikationsstellung und eine Heilmittelverordnung sind allerdings zuvor weiterhin erforderlich.
 

Bei den drei Diagnosegruppen handelt es sich um SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen), PS3 (unter anderem Wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeitserkrankungen) und PS4 (Dementielle Syndrome).

Ampelsystem mit flexiblen ZI für wirtschaftliche Verantwortung

Die Leistungserbringenden haben eine wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung zu gewährleisten und zu verantworten. Die Vertragspartner haben sich auf ein bedarfsgerechtes Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen (à 15 Minuten) verständigt. So können Therapeutinnen und Therapeuten in der grünen, gelben und roten Phase vereinbarten Mengen individuell abgeben. Die Ampelphasen beziehen sich dabei in der Betrachtung immer nur auf die einzelne Blankoverordnung mit einer Gültigkeit von maximal 16 Wochen.

Änderungen zur Blankoverordnung auf einen Blick

Grundsätzlich gelten für die Blankoverordnung die bereits bekannten Regelungen über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie aus dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V. Abweichende Regelungen sind im Vertrag nach § 125a SGB V geregelt. Die wesentlichen Unterschiede und Neuerungen stellt ein Flyer kurz, knapp und übersichtlich dar.
 

Die Vertragspartner haben sich auf zwei neuen Abrechnungspositionen (GPOS) für die Blankoverordnung geeinigt. So gibt es beispielsweise für den besonderen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung eine neue versorgungsbezogene Pauschale. Somit können Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten einmalig je Blankoverordnung die neue Vergütungspositionen 54503 abrechnen. Eine komplette Übersicht der neuen GPOS sowie der Leistungserbringung in Präsenz und der telemedizinische Leistungserbringung gibt die Übersichtstabelle der AOK.

Aufdruck "Blankoverordnung"

Für die Blankoverordnung gibt es kein neues Formular. Auf dem bestehenden Verordnungsformular 13 muss allerdings im Feld "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" der Text "BLANKOVERORDNUNG" angegeben sein. Es bedarf auf der Verordnung keine Angaben zur "Anzahl der Behandlungseinheiten", zum "Heilmittel" und zu ergänzenden Heilmitteln sowie zur Therapiefrequenz.

  • Zum Vetrag nach 125a SGB V, Flyer und zur GPOS-ÜbersichtZum Vetrag nach 125a SGB V, Flyer und zur GPOS-Übersicht Blankoverordnung
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