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Podologie: Änderungen im Vertrag in Kraft getreten

Quittierung der Leistung, Abschaffung der 40 Euro Regelung bei Verordnungs-Korrekturen oder den Zwischenabrechnungen: Seit dem 1. Juli 2024 gibt es einige Änderungen für Podologinnen und Podologen.

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Podologin nimmt Fußpflege mit speziellen Geräten beim Patienten vor
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Änderungsvereinbarung für podologische Leistungen geschlossen

Zum 1. Juli 2024 sind Änderungen des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über Podologie in Kraft getreten. Darauf haben sich die maßgeblichen Heilmittelverbände sowie der GKV-Spitzenverband verständigt.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Nach einer temporären Praxisschließung von über acht Wochen erlischt die Zulassung. Wird die Tätigkeit danach in denselben Praxisräumen wieder aufgenommen, ist ein erneuter Zulassungsantrag einzureichen, jedoch ist nur die sächliche Ausstattung zu prüfen.

Die Regelung, nach der einzelne fehlerhafte Angaben auf Verordnungen nach der Einreichung korrigiert werden können, bleibt unverändert.

Der bisher vereinbarte Abzug von 40 Euro auf den Rechnungsbetrag entfällt seit dem 1. Juli 2024, dies folgt den Regelungen in den übrigen Verträgen nach § 125 SGB V.

Als Behandlungsbeginn gilt jetzt das Datum der Eingangsbefundung beziehungsweise der Erstbefundung.

Für die Dokumentation der erbrachten Leistungen auf der Rückseite der Verordnungen sind jetzt vertragliche Kürzel vereinbart. Die erbrachten Leistungen können entweder im Wortlaut oder mit dem vereinbarten Kürzel dokumentiert werden.

Für Verordnungen, die bis zum 31. Oktober 2024 ausgestellt wurden, ist eine Dokumentation und Bestätigung der abgegebenen Leistungen auf der Rückseite der Verordnung nach der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Vertragsfassung möglich.

Der mit einer Nagelspange behandelte Zeh ist auf der Rückseite der Verordnung im Feld „Begründung“ zu dokumentieren.

Stellt ein Leistungserbringer im Rahmen der Erstbefundung fest, dass ein Nagel nicht für eine Nagelspangenbehandlung geeignet ist, kann er die Behandlung nach der Erstbefundung regulär beenden. Er hat dies auf der Rückseite der Verordnung im Feld Begründung zu dokumentieren.

Nagelspangenbehandlungen enden, wenn, der Nagel wieder hergestellt ist. Werden dabei nicht alle verordneten Einheiten benötigt, stellt dies keinen Behandlungsabbruch dar. Entsprechend ist das Feld „Behandlungsabbruch“ auf der Rückseite der Verordnung nicht zu befüllen.

Bei Zwischenabrechnungen ist weiterhin die Originalverordnung einzureichen, diese müssen dann mit dem Vermerk „Zwischenabrechnung“ gekennzeichnet sein. Zu beachten ist, dass Zwischenabrechnungen nach der Erbringung von drei oder mehr Einheiten möglich ist.

Zweite Stufe der Vergütungserhöhungen in Kraft

In mehreren Schritten stiegen die Preise für die Versorgung mit podologischen Heilmitteln. Jetzt ist die zweite Stufe der vertraglich vereinbarten Vergütungserhöhungen in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 2024 ist die Vergütung um rund 4,7 Prozent gestiegen.

Auch wurden die Preise für die Hausbesuchspauschalen seit dem 1. Juli 2024 um 10 Prozent angehoben.