Ambulantes Operieren
Seit 1993 können Krankenhäuser bestimmte Operationen ambulant durchführen (Paragraf 115B SGB V). Die Vereinbarung über ambulant durchführbare Operationen soll überflüssige Klinikaufenthalte vermeiden und die sektorenübergreifende Zusammenarbeit verbessern.
Vereinbarung der Vertragspartner auf Bundesebene
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben eine Vereinbarung über ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe getroffen. Auf die Kliniken entfällt etwa ein Viertel des gesamten Ausgabenvolumens ambulanter Operationen (2015).
Vertrag zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag)
Der Vertrag zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag) hat einheitliche Rahmenbedingungen für ambulante Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus geschaffen. Darüber hinaus soll die Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern fördern. Das haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kasseärztliche Bundesvereinigung vereinbart. Der AOP-Vertrag hat auch die nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zulässigen Kooperationsmöglichkeiten erweitert.
AOP-Katalog 2023
Als Anlage zum AOP-Vertrag vereinbaren die Vertragspartner jährlich einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Katalog). Grundlage für die Abrechnung der Leistungen ist der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs. Er wird an den entsprechenden Operationen-Prozedurenschlüssel (OPS) des jeweiligen Jahres angepasst. Die Anpassungen treten kontinuierlich in Kraft.
Dokumente zum Download
Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Die im AOP-Katalog aufgeführten Leistungen des Krankenhauses werden mit den Preisen der für den Standort des Krankenhauses geltenden regionalen Euro-Gebührenordnung (Paragraf 87 a Abs. 2 SGB V) beziehungsweise den diesen zugrunde liegenden Punktwerten des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgerechnet.
Der EBM ist ein Verzeichnis, nach dem ambulante Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Er bestimmt als Honorarordnung der Vertrags(zahn)ärzte, den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und stellt ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander dar. Soweit möglich sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes versehen. Die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen den EBM im Bewertungsausschuss.
Weiterführende Informationen
Mitteilung an die Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
Um Leistungen des AOP-Katalogs erbringen zu können, müssen Ärzte eine maschinenlesbare Mitteilung an die zuständigen Verbände der Krankenkassen, an die Kassenärztlichen Vereinigungen und den Zulassungsausschuss schicken. Dafür haben der GKV-Spitzenverband und die DKG ein Meldeformular vereinbart, dessen Verwendung für die Mitteilung obligatorisch ist.
In der Mitteilung sind die abteilungsbezogenen Leistungsbereiche und Leistungen auf der Grundlage des gemeinsamen AOP-Katalogs zu benennen. Für die Krankenkassen ist die Mitteilung Voraussetzung dafür, dass sie die Abrechnung entsprechender Operationen und stationsersetzenden Eingriffe bearbeitet.