Fachportal für Leistungserbringer

Abrechnung für Heilmittelerbringer

Die Heilmittelerbringer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V). Grundsätzlich ist dazu die Datenfernübertragung als Austauschart zu nutzen.

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Abrechnung von Blankoverordnungen für Ergotherapie

Für die Blankoverordnung von Ergotherapie gelten Regelungen aus dem Vertrag nach § 125a SGB V für die Verordnung, Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4.

Hinweise zur Abrechnung
Person unterschreibt Dokument
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Nur für Physiotherapeuten

Neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Masseure (AC 21), Krankengymnasten (AC 22) und Krankenhäuser/Kurbetriebe mit vorgenannten Leistungserbringern (AC 27/28)

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Nur für Podologen

Neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Podologen (AC 71)

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Daten digital übermitteln

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Dokumente der AOK Bayern

Anpassung der Bearbeitung von Heilmittelabrechnungen ab 1. Januar 2019

Regelbehandlungszeit

Der Inhalt der einzelnen Heilmittel sowie deren Regelbehandlungszeit ist in der Leistungsbeschreibung (Anlage zur jeweiligen Rahmenempfehlung) geregelt. Für die Regelbehandlungszeit werden dabei Richtwerte angegeben. Diese sind bei medizinischer Notwendigkeit vollständig auszuschöpfen. Die angegebene Mindestdauer darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Wenn der Versicherte freiwillig eine zusätzliche Leistung in Anspruch nehmen will, kann er dies mit dem Leistungserbringer vereinbaren. Darüber sollte möglichst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der der Versicherte dafür unterschreibt, dass er die Leistung freiwillig in Anspruch nehmen möchte und seitens der Krankenkasse hierfür keine Kostenerstattung erfolgt.
Dabei ist zu beachten, dass
- für den Versicherten keine Verpflichtung entstehen darf, indem er die verordneten Leistungen nur erhält, wenn er Zusatzleistungen aus eigener Tasche beauftragt
- die medizinische Notwendigkeit mit der ärztlich ausgestellten Verordnung abgedeckt wird
- bei der Vereinbarung einer längeren Behandlungszeit die Regelbehandlungszeit vollständig ausgeschöpft sein muss (Beispiel Krankengymnastik: Regelbehandlungszeit 15-25 Minuten, Zusatzvereinbarung erst nach Ausschöpfung von 25 Minuten möglich)

Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten und Aufwendungen abgegolten (z.B. Hilfeleistungen durch den Therapeuten, Aufstellen des individuellen Behandlungsplanes, Führen der Verlaufsdokumentation).

Heilmittelrichtlinie

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Ergotherapie

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Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

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Physiotherapie, Massagepraxen und medizinische Badebetriebe

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