Neue TA-Version
Vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gelten für die Abrechnung von Heilmitteln zwei Versionen der Technische Anlage (TA).
Verwenden Sie die richtige Version der „Technischen Anlage“ (TA - Anlage 1 zu den DTA-Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V).
- Version 13: Bitte verwenden Sie diese Version für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 2020. Wichtig: Bitte rechnen Sie diese „alten“ Verordnungen bis spätestens 31. Dezember 2023 ab.
- Version 14: Bitte verwenden Sie diese Version für „neue“ Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 01.01.2021
- Bei gleichzeitiger Abrechnung von alten (Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 2020) und neuen (Ausstellungsdatum ab 1. Januar 2021) Verordnungen, erstellen Sie bitte zwei getrennte Abrechnungen. Eine mit der TA Version 13 für die „alten“ und eine mit der TA Version 14 für die „neuen“ Verordnungen.
Weiterführende Informationen
- GKV-DatenaustauschVersion 13 (alte TA): Abschnitt 8 = Schlüsselverzeichnisse
- GKV-DatenaustauschVersion 14 (neue TA): Abschnitt 8 = Schlüsselverzeichnisse
Nur für Physiotherapeuten
Neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Masseure (AC 21), Krankengymnasten (AC 22) und Krankenhäuser/Kurbetriebe mit vorgenannten Leistungserbringern (AC 27/28)
Bitte verwenden Sie die richtigen Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS), bestehend aus Abrechnungscode (AC) und Tarifkennzeichen (TK).
Mit dem neuen bundesweit gültigen Vertrag ab 1. August 2021 gelten auch die neuen LEGS:
- Masseure 21 00 501
- Krankengymnasten 22 00 501
- Krankenhäuser 27 00 511
- Kurbetriebe 28 00 511
Besonderheit: Der Stichtag für die Gültigkeit des neuen Vertrages ist der „Behandlungstag“. Erstrecken sich die Behandlungen einer Verordnung über den 1. August 2021, müssen innerhalb der Abrechnung dieser Verordnung zwei verschiedene LEGS angegeben werden. Eine Splittung der Abrechnung ist nicht notwendig
Beispiel für AC 22: die Verordnung mit Ausstellungsdatum 29. Juli 2021 hat die Behandlungstage 30. Juli 2021 und 2. August 2021.
- Abrechnung Behandlungstag 30. Juli 2021 mit „altem“ LEGS (regional unterschiedlich, z. B. 22 01 000)
- Abrechnung Behandlungstag 2. August 2021 mit „neuem“ LEGS 22 00 501
Weiterführende Informationen
Nur für Podologen
Neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Podologen (AC 71)
Bitte verwenden Sie die richtigen Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS), bestehend aus Abrechnungscode (AC) und Tarifkennzeichen (TK).
Mit dem neuen bundesweit gültigen Vertrag ab 1. Januar 2021 gelten auch neue LEGS.
Besonderheit: Der Stichtag für die Gültigkeit des neuen Vertrages ist der „Behandlungstag“. Erstrecken sich die Behandlungen einer Verordnung über den 1. Januar 2021, müssen innerhalb der Abrechnung dieser Verordnung zwei verschiedene LEGS angegeben werden. Eine Splittung der Abrechnung ist nicht notwendig
Beispiel: die Verordnung mit Ausstellungsdatum 30. November 2020 hat die Behandlungstage 1. Dezember 2020 und 15. Januar 2021.
- Abrechnung Behandlungstag 1. Dezember 2020 mit „altem“ LEGS (regional unterschiedlich, z. B. 71 24 010)
- Abrechnung Behandlungstag 15. Januar 2021 mit „neuem“ LEGS 71 00 501
Weiterführende Informationen
Daten digital übermitteln
Kann eine Datenfernübertragung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisiert werden kann, können maschinell auswertbare Datenträger verwendet werden.
Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen zum Datenaustausch zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern zusammengestellt.
Die technischen Anlagen für die Leistungsabrechnung im Bereich Heilmittel stehen unter „Sonstige Leistungserbringer“.
Informationen zum Sicherheitsverfahren, zum Krankenkassen-Kommunikationssystem (KKS) sowie die Richtlinien zum Datenaustausch können unter „Standards und Normen“ abgerufen werden.
Weiterführende Informationen
- Zahlungsverkehr mit den LeistungserbringernInstitutionskennzeichen
- GKV-SpitzenverbandGKV-Datenaustausch
- GKV-SpitzenverbandAktuelle technische Anlagen
Allgemein (Heilmittelbereichsübergreifend)
Im allgemeinen Teil werden die Informationen zusammengeführt, die bereichsübergreifend relevant sind. Individuelle Informationen sind den einzelnen Heilmittelbereichen zugeordnet.
- Allgemein (Heilmittelbereichsübergreifend)
- Heilmittelkatalog, Heilmittelrichtlinie
- Ergotherapie
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- Physiotherapie, Massagepraxen und medizinische Badebetriebe
- Podologie
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind auch zahlreiche Änderungen im Heilmittelbereich verbunden.
Zum 01. Juli 2019 sind bundeseinheitliche Höchstpreise in Kraft getreten. Die neuen Preise ersetzen die vertraglich vereinbarten Vergütungssätze der jeweiligen Gebührenpositionsnummern. Die neuen Vergütungen können für alle im Vertrag genannten Krankenkassen Bayerns für alle Verordnungen abgerechnet werden, bei denen der erste Behandlungstag nach dem 30. Juni 2019 stattfindet.
Die Rahmenverträge nach § 125 Abs. 2 (alt) SGB V, sowie die in den bisherigen Vergütungsvereinbarungen enthaltenen Regelungen bleiben bis zum Abschluss eines bundesweiten Vertrages weiterhin gültig.
Bitte beachten Sie auch unsere E-Mail vom 12. Juni 2019, mit dem Heilmittelerbringer und Abrechnungsstellen über die bevorstehenden Preiserhöhungen informiert wurden. Die Heilmittelverbände wurden in separaten Schreiben über den gleichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Anpassung der Bearbeitung von Heilmittelabrechnungen ab 1. Januar 2019
Ab 1. Januar 2019 nimmt die AOK Bayern eine Anpassung der Bearbeitung von Heilmittelverordnungen vor. Mit untenstehenden Schreiben wurden die Berufsverbände der Heilmittelerbringer darüber informiert, dass ab dem 1. Januar 2019 (= Eingang der Abrechnungsdaten im DLZ Heilmittel) die Verwendung von Tipp-Ex auf einer Verordnung nicht mehr zulässig ist. Bei einer ärztlichen Verordnung handelt es sich rechtlich betrachtet um ein Dokument. Änderungen auf Dokumenten per Tipp-Ex sind somit ausgeschlossen. Daher ist zu beachten, dass Änderungen auf der Verordnung, die durch den verordnenden Arzt erfolgen, immer mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe zu bestätigen sind. Bei weiteren erforderlichen Änderungen (durch den Leistungserbringer), zum Beispiel bei den Behandlungstagen oder den erhaltenen Maßnahmen, sind die zu verändernden Angaben durchzustreichen. Für die bessere Nachvollziehbarkeit wer die Änderungen auf der Rückseite vorgenommen hat, sind die neuen Angaben zu ergänzen und vom Leistungserbringer mit Handzeichen zu bestätigen. Diese Transparenz - welche auch im Sinne des Leistungserbringers ist - sorgt dafür, dass unsererseits bei Unklarheiten Nachfragen beim Versicherten vermieden werden. Verordnungen außerhalb des Regelfalls werden bei Fehlen der medizinischen Begründung nicht mehr beanstandet. Hinsichtlich aller anderen im Schreiben vom 24. August 2018 genannten Sachverhalte werden wir zunächst unsere bisherige Arbeitsweise beibehalten und die Entwicklung beobachten.
- Information der AOK Bayern an die BKG - Anpassung ab 01.01.19 Format: PDF | 137 KB
- Information der AOK Bayern an den DVE - Anpassung ab 01.01.19 Format: PDF | 136 KB
- Information der AOK Bayern an VPT, Physio Deutschland, VDB, IFK - Anpassung ab 01.01.19 Format: PDF | 137 KB
- Information der AOK Bayern an dbs, dbl, dba, Logo Deutschland - Anpassung ab 01.01.19 Format: PDF | 137 KB
- Information der AOK Bayern an die BKG (Schreiben vom 24.08.18) Format: PDF | 91 KB
- Information der AOK Bayern an den DVE (Schreiben vom 24.08.18) Format: PDF | 134 KB
- Information der AOK Bayern an IFK, Physio Deutschland, VPT, VDB (Schreiben vom 24.08.18) Format: PDF | 136 KB
- Information der AOK Bayern an dbs, dbl, dba, Logo Deutschland (Schreiben vom 24.08.18) Format: PDF | 136 KB
Einsparung von unnötigem Mehraufwand (Änderungen per Fax)
Die jeweils gültigen rahmenvertraglichen Vereinbarungen sehen für den Beginn und die Durchführung der Heilmittelbehandlung vereinfachte Regelungen vor. Eine Ergänzung bzw. Änderung der Heilmittelverordnung muss hier nicht durch den verordnenden Arzt mit Stempel und Unterschrift erfolgen. Es reicht eine Begründung und Bestätigung der einvernehmlichen Abweichung vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt aus. Eine Änderung/Ergänzung der Verordnung per Fax ist in derartigen Fällen ebenfalls obsolet. Bitte beachten Sie hierzu den jeweils gültigen Rahmenvertrag.
Ausnahme Ergotherapie: Ein begründeter Ausnahmefall liegt nicht mehr vor, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 28 Tagen fortgeführt wird. Je Verordnung sind maximal zwei Abweichungen im Sinne der Ausnahmefälle bis zu 28 Tagen möglich. Darüber hinausgehende Unterbrechungen müssen vom verordnenden Arzt schriftlich bestätigt werden.
Anlagen zur Verordnung
Anlagen, die für die Abrechnung nicht zwingend erforderlich sind, wie z.B. Kopien von Befreiungsausweisen von Versicherten, werden nicht benötigt und brauchen bei der Erstellung der Abrechnung nicht begefügt werden.
Bitte beachten Sie zudem, dass das Zuschneiden von Anlagen nicht notwendig ist.
Vollständige Angaben auf Zahlungserinnerungen
Zur Bearbeitung von Zahlungserinnerungen ist es notwendig, dass diese alle erforderlichen Grundangaben enthalten. Hierbei handelt es sich um folgende Daten:
- die IK-Nummer
- die ursprüngliche Rechnungsnummer
- die Beleg-Nummer
- der Name des/der Versicherten und deren KV-Nummer.
Nur bei Vorlage von vollständigen Unterlagen können wir bei der Aufklärung des Sachverhalts helfen.
Klammern von Blankoverordnungen bzw. Verordnungen mit Anlagen
Das Klammern von Blankoverordnungen bzw. Verordnungen mit Anlagen ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn die Verordnungen und evtl. dazugehörige Anlagen in einer logischen Reihenfolge sortiert angeliefert werden. Außerdem sollen die Unterlagen nicht auf dem Kopf stehend eingereicht werden. Die ideale Reihenfolge setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. Verordnung bzw. Vorderseite bei Blankoverordnung
2. ggf. Rückseite sofern Blankoverordnung
3. Anlagen
Gültigkeit der Heilmittelverordnung / Änderung und Ergänzung einer Verordnung durch den verordnenden Arzt
Ist die Verordnung bei Annahme falsch / fehlerhaft oder unvollständig ausgestellt, empfehlen wir
- unabhängig von der jeweiligen vertraglichen Regelung - noch vor der Leistungserbringung Kontakt mit dem verordnenden Arzt aufzunehmen und erforderliche Änderungen / Ergänzungen / Berichtigungen mit dem Arzt abzustimmen und ggf. vornehmen zu lassen. Die eigenverantwortliche Nutzung des Faxweges ist in Bayern - unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Regelungen - erlaubt.
Nur bei Vorlage einer gültigen Verordnung gemäß der Heilmittelrichtlinie kann ein gültiger Behandlungsvertrag, der Voraussetzung für die Vergütung einer Verordnung ist, zustande kommen.
Verordnetes Heilmittel passt nicht zum angegebenen Indikationsschlüssel
Wird eine Verordnung eingereicht, bei der das verordnete Heilmittel nicht zum angegebenen Indikationsschlüssel (gemäß Heilmittelkatalog) passt, ist die Verordnung dem verordnenden Arzt zur Änderung vorzulegen.
Anlieferung Ihrer Rechnungsdaten nach § 302 SGB V
Bei der Rechnungserstellung sind immer die Daten der jeweilig aktuell vorliegenden Verordnung zu verwenden (z.B. Versicherten-Nummer oder Arztnummer der aktuellen Verordnung).
Eine Anlieferung z. B. von abgespeicherten Versichertendaten aufgrund früherer Verordnungen des jeweiligen Versicherten ist nicht möglich.
Arzt- und Betriebsstättennummer
Seit 01.07.2008 sind die Arzt-Nr. (LANR = Lebenslange Arztnummer) und die Betriebsstätten-Nr. (= BSTNR) auf den Verordnungsvordrucken (im Adressfeld) vom Arzt anzugeben und in der Abrechnung in den Daten zu übermitteln.
Sofern vom Arzt auf dem Verordnungsvordruck diese Felder nicht ausgefüllt wurden, bzw. auf dem Arztstempel nicht vollständig ersichtlich sind, sind diese spätestens vor der Abrechnung mit dem Arzt abzuklären und vom Therapeuten oder ggf. vom Arzt zu ergänzen.
Sowohl die LANR als auch die BSTNR sind 9stellig.
Bitte beachten Sie, dass keine Pseudonummern (999999999) auf der Verordnung und im Datensatz vorhanden sind.
Ausnahme: Die von der KV (z.B. für Polikliniken) vergebene LANR (999999900).
Ausnahme: Zahnarztnummer
Die Zahnarztnummer ist von der Verordnung "MusterZ13" zu entnehmen und als 8stellige Nummer, beginnend mit "110xxx" in den Rechnungsdaten anzuliefern. Die Zwischenstellen sind mit "Nullen" bis auf 8 Stellen aufzufüllen.
Beispiel: ZA-Nr. auf VO "1234" > Erfassung "11001234"
Krankenhaus – Entlassmanagement
Bei der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus sind ab 1. Oktober 2017 die Verantwortungen klar geregelt. So sind Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement sicherzustellen. Ausgangspunkt ist der individuelle Bedarf des Patienten. Die Verbände der Heilmittelerbringer wurden über die Neuerungen im Heilmittelbereich informiert.
Regelbehandlungszeit
Der Inhalt der einzelnen Heilmittel sowie deren Regelbehandlungszeit ist in der Leistungsbeschreibung (Anlage zur jeweiligen Rahmenempfehlung) geregelt. Für die Regelbehandlungszeit werden dabei Richtwerte angegeben. Diese sind bei medizinischer Notwendigkeit vollständig auszuschöpfen. Die angegebene Mindestdauer darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Wenn der Versicherte freiwillig eine zusätzliche Leistung in Anspruch nehmen will, kann er dies mit dem Leistungserbringer vereinbaren. Darüber sollte möglichst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der der Versicherte dafür unterschreibt, dass er die Leistung freiwillig in Anspruch nehmen möchte und seitens der Krankenkasse hierfür keine Kostenerstattung erfolgt.
Dabei ist zu beachten, dass
- für den Versicherten keine Verpflichtung entstehen darf, indem er die verordneten Leistungen nur erhält, wenn er Zusatzleistungen aus eigener Tasche beauftragt
- die medizinische Notwendigkeit mit der ärztlich ausgestellten Verordnung abgedeckt wird
- bei der Vereinbarung einer längeren Behandlungszeit die Regelbehandlungszeit vollständig ausgeschöpft sein muss (Beispiel Krankengymnastik: Regelbehandlungszeit 15-25 Minuten, Zusatzvereinbarung erst nach Ausschöpfung von 25 Minuten möglich)
Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten und Aufwendungen abgegolten (z.B. Hilfeleistungen durch den Therapeuten, Aufstellen des individuellen Behandlungsplanes, Führen der Verlaufsdokumentation).
Heilmittelrichtlinie
Bitte verwenden Sie als Nachschlagewerke nur die offiziell veröffentlichete Version der Heilmittelrichtlinie samt Anlagen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Verfügung gestellt wurde.
Weiterführende Informationen
- HeilmittelHeilmittelrichtlinie
Ergotherapie
Diagnosen des Indikationsschlüssels EN1
Entsprechend der gültigen Heilmittel-Richtlinie handelt es sich bei der Angabe einer "Entwicklungsstörung" um einen Überbegriff für verschiedene Diagnosen. Im Bereich der EN1 kann der Oberbegriff "Entwicklungsstörung" in Verbindung mit der Angabe einer funktionellen/strukturellen Schädigung/Funktionsstörung bzw. Fähigkeitsstörung als Diagnose gelten.
Weiterführende Informationen
- HeilmittelErgotherapie
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Indikationsschlüssel SP1
Entsprechend der gültigen Heilmittelrichtlinie sieht die Indikationsgruppe "SP1 – Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung" den Begriff der Entwicklungsstörung als Diagnose vor. Durch die zusätzliche Angabe der entsprechenden Leitsymptomatik ist die Art der Störung zu konkretisieren.
Ausstellen der Verordnung bei vorliegender Schluckstörung - SC
Das derzeit gültige Muster 14 sieht die Behandlungsformen Stimmtherapie, Sprechtherapie oder Sprachtherapie zur Auswahl vor. Bei der Verordnung für eine Schluckstörung ist grundsätzlich aus diesen vorgegebenen Möglichkeiten eine Zuordnung zu treffen.
Weiterführende Informationen
- HeilmittelStimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Physiotherapie, Massagepraxen und medizinische Badebetriebe
Hinweis: Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) darf eine Versorgung und Abrechnung von manueller Therapie durch Masseure und medizinische Bademeister nach dem 31. Oktober 2017 nicht mehr erfolgen.
Podologie
Informationen bezüglich ICD-10-Schlüssel
Der GKV-Spitzenverband hat an die beiden Podologenverbände VDP und ZFD in einem Schreiben (siehe unten) verschiedene ICD-10-Schlüssel übermittelt. Darüber hinaus kann es ungeachtet dessen weitere Möglichkeiten für eine Diagnoseangabe geben.
Liegt eine Heilmittel-Verordnung mit einem Ausstellungsdatum nach dem 01.07.14 vor, prüft der Leistungserbringer - wenn vom Arzt ein oder mehrere ICD-10-Schlüssel angegeben wurden - ob der bzw. die angegebenen ICD-10-Schlüssel einer Diagnose entsprechen, auf Grund derer nach der Heilmittel-Richtlinie podologische Leistungen zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können.
Für die Verordnung von podologischen Leistungen muss ein diabetisches Fußsyndrom vorliegen. Enthält der ICD-10-Schlüssel diesen Zusatz nicht (und auch die ggf. noch vorhandene, ausgeschriebene Langtextdiagnose beinhaltet kein diabetisches Fußsyndrom), dann liegt keine erkennbare Grundlage für die Verordnung bzw. Durchführung von podologischen Leistungen zu Lasten der Krankenkasse vor. Die alleinige Angabe z. B. der Diagnose „Diabetes mellitus“ ist nicht ausreichend.
ICD-10-Schlüssel können Sie unter folgendem Link problemlos entschlüsseln. Verwenden Sie die jeweils neueste Version mit der aktuellen Jahreszahl.
Bitte achten Sie darauf, dass die Verordnung der seit dem 01.11.11 gültigen Anlage 3 zu den Rahmenempfehlungen für die podologische Therapie nach § 125 Abs. 1 SGB V entspricht.
Hinsichtlich der Abrechnung über Datenträgeraustausch sind alle auf der Verordnung angegebenen ICD-10-Schlüssel bei der Abrechnung zu übermitteln.
Hier finden Sie das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes zum ICD-10-Schlüssel, gültig für alle Verordnungen mit einem Ausstellungsdatum nach dem 1. Juli 2014.
Unterscheidung der Wagner-Stadien und Angabe notwendiger Befunde
Gemäß der gültigen Heilmittelrichtlinie ist die Verordnung von podologischen Leistungen bei einem Diabetischen Fußsyndrom mit vorliegender Angiopathie und / oder Neuropathie verordnungsfähig. Die podologische Behandlung eines Fußes ist nur im Stadium Wagner 0 zulässig. Die Behandlung von Wagner-Stadien 1 bis 5 sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist eine ärztliche Leistung und kann nicht durch den Podologen erbracht werden. Soweit ein Wagner-Stadium größer 0 vermerkt wird, ist auf der Verordnung klarzustellen, welche Teile des Fußes durch den Podologen zu behandeln sind, bzw. welche Teile des Fußes NICHT behandelt werden dürfen.
Änderungen und Ergänzungen durch den Arzt vor der Abrechnung
Die AOK Bayern ermöglicht, für die Versorgung von bayerischen Versicherten durch bayerische Leistungserbringer, abweichend vom bundesweit gültigen Rahmenvertrag, notwendige Änderungen und Ergänzungen der Verordnung noch bis zur Abrechnung durch den Arzt vornehmen zu lassen. Hierfür besteht die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Nutzung des Faxweges. Die größtmögliche Sicherheit erreicht der Leistungserbringer jedoch, in dem er notwendige Änderungen bereits vor Behandlungsbeginn vornehmen lässt. Aufgrund mehrerer eindeutiger Entscheidungen des Bundessozialgerichts können Änderungen nach bereits erfolgter Abrechnung nicht mehr akzeptiert werden.
Therapeutischer Hinweis des Arztes (eingewachsene Zehennägel)
Zum 01.01.2012 tritt die neue Vergütungsvereinbarung in Kraft. § 2 Absatz 3 besagt, dass es sich bei der Angabe des eingewachsenen Zehennagels auf der Verordnung um einen therapeutischen Hinweis des Arztes für den Podologen handelt. Die Nagelbearbeitung an den betroffenen Zehen darf durch den Podologen nicht durchgeführt werden.
Weiterführende Informationen
- HeilmittelPodologie