Pflegehilfsmittel
Für die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und Hausnotrufsystemen gelten bundesweite und kassenübergreifende Verträge.
Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Neben Hilfsmitteln, die Versicherte wegen ihrer Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen erhalten, können Pflegebedürftige, die zu Hause leben, die sogenannten Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen. Sie dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden von Pflegebedürftigen zu lindern und ihnen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Seit dem 1. Januar 2015 zahlt die Pflegeversicherung bis zu 40 Euro im Monat für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Mundschutz.
Die kassenartenübergreifenden Verträge zur Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und Hausnotrufsystemen schließt der GKV-Spitzenverband auf Bundeseben ab. Weitere Informationen und Unterlagen gibt es auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes. Dort haben Leistungserbringer die Möglichkeit, ihre Verträge online zu ändern oder Verträgen beizutreten.
Einzelheiten zur Versorgung mit Hilfsmitteln, die sowohl der Krankheitsbehandlung als auch der Pflege dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), legt der GKV-Spitzenverband in den entsprechenden Richtlinien fest.
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- Schleswig-Holstein
- Westfalen-Lippe
- AOK PLUS
- Sachsen
- Thüringen
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt
Antrag auf Kostenübernahme
Seit dem 1. Januar 2015 zahlt die Pflegeversicherung bis zu 40 Euro im Monat für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Mundschutz.