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Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den beiden Hebammenverbänden, Deutscher Hebammenverband (DHV) und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD), einen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ab.

Einheitliche Versorgung regeln

Freiberufliche Hebammen, die nicht diesen Berufsverbänden angehören, können den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V beitreten. Alle Hebammen, die zur Abrechnung mit den Krankenkassen berechtigt sind, werden in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen.

Der Vertrag regelt:

  • die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe,
  • die Vergütung der Hebammenleistungen,
  • die Abrechnung von Hebammenleistungen,
  • eine Vereinbarung über den Einsatz und die Vergütung von Materialien und Arzneimitteln sowie
  • die Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag.

Vertrag mit Anlagen

  • Qualitätsvereinbarung (gültig ab 25.09.2015); redaktionell angepasst am 01.04.2020
  • Beiblatt 1: Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld (gültig ab 01.04.2020)
  • Beiblatt 2: Statistische Erhebung (gültig ab 25.09.2015)
  • Anhang 3a: Qualitätsmanagement (gültig ab 25.09.2015)
  • Anhang 3.b: Nachweisverfahren (gültig ab 25.09.2015)
  • Beiblatt 1: Auditbogen (gültig ab 01.07.2019); redaktionell angepasst am 01.04.2020
  • Beiblatt 1: Auditbogen als WORD-Datei (gültig ab 01.07.2019); redaktionell angepasst am 01.04.2020
  • Beiblatt 2: Auditverfahren (gültig ab 25.09.2015)
  • Beiblatt 3: Peer Review (gültig ab 25.09.2015)
  • Beiblatt 4: Strukturierter Dialog (gültig ab 25.09.2015)

Sonderregelungen und Übergangsvereinbarungen

Die Vertragsparteien nach § 134a SGB V haben aufgrund der Corona-Pandemie verschieden Sonderregelung getroffen. Diese sind alle zeitlich befristet.

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