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Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

In der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) wird die personelle Ausstattung psychiatrischer Kliniken geregelt.

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Vorgaben zur personellen Besetzung der Stationen

Kliniken der Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychosomatische Abteilungen müssen bei der personellen Besetzung ihrer Stationen konkrete Vorgaben erfüllen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) beschlossen. Seit Januar 2020 müssen die rund 700 Krankenhäuser nachweisen, dass sie für alle therapeutischen Berufsgruppen bestimmte Mindestvorgaben erfüllen. Da ein Großteil der Kliniken nicht in der Lage war, das Personal dementsprechend aufzubauen, hat der G-BA die anfangs etablierten Übergangsregelungen mehrfach verlängert. Dem aktuellen Beschluss vom 21. März 2024 zufolge müssen die Mindestvorgaben nun ab 1. Januar 2029 vollständig erfüllt werden; zum Jahresbeginn 2027 müssen die Häuser die Vorgaben zu 95 Prozent erfüllen. 

Inhaltlich hat der G-BA mit der PPP-RL insbesondere die Therapie von Kindern und Jugendlichen und teilweise die pflegerische Betreuung gestärkt: Die Berufsgruppe der Psychologen wurde gegenüber den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) deutlich aufgewertet. Für die Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden alle Berufsgruppen gestärkt. Für die Intensivbehandlung psychisch erkrankter Erwachsener sind mehr Pflegekräfte gefordert, und auch die neu eingeführte „komplexe Psychotherapie“ verlangt mehr Personal als die Psych-PV.


Die Krankenhäuser müssen in ihren Qualitätsberichten darstellen, dass sie die Vorgaben einhalten. Für den Fall, dass die Mindestanforderungen unterschritten werden, erfolgen nach Ablauf einer Übergangsfrist Sanktionen, sofern die Vorgaben in einer Klinik für den Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden. Diese können bis zum Vergütungsausschluss des Krankenhauses reichen. Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen erfolgt durch den G-BA.

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Dokumentation und Sanktionen

Nachdem der G-BA bereits 2022 zahlreiche Dokumentationspflichten und Sanktionen im Zusammenhang mit der PPP-RL geändert hatte, wurden die ab 2024 vorgesehenen finanziellen Abschläge zuletzt auf das Jahr 2026 verschoben. Wo die Häuser personelle Vorgaben nicht erfüllen können, wird die Vergütung um einen Faktor mit Bezug zum fehlenden Personal reduziert. Um die Vergütungsabschlage der Vergütung zu berechnen, werden jedoch für die Jahre 2026 und 2027 reduzierte Faktoren herangezogen: Der bisher vorgesehene Sanktionsfaktor wurde von 1,7 auf 1,0 abgesenkt; der Faktor 0,65 für die in der Vergütung enthaltenen Personalausgaben wird für das therapeutische Personal berücksichtigt.


Bereits seit 2023 können Kliniken ihren Personaleinsatz auch leichter dokumentieren, als dies in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehen war. So müssen seither nur noch fünf Prozent der Häuser regelmäßig Daten liefern. Für dezentrale kleine Tageskliniken gibt es Ausnahmeregelungen. Erstmals müssen die Kliniken jedoch auch bei Nachtdiensten personelle Qualitätsvorgaben einhalten. 

 

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Vorgaben zu Stationsgröße und Therapieformen

Weiterhin konkretisiert die Richtlinie einige Rahmenbedingungen und Therapieformen. So sollen psychiatrische Stationen künftig nicht mehr als 18 Betten haben; für Kinder- und Jugendpsychiatrien gilt eine maximale Anzahl von zwölf Betten. Zudem hebt die Richtlinie die Bedeutung sogenannter Genesungsbegleiter hervor und etabliert neue Versorgungsformen wie die stationsäquivalente und die komplexe psychotherapeutische Behandlung. In der Psychosomatik gibt es künftig einen psychotherapeutischen und einen psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlungsbereich.

Hintergrund und Quellen

Als Bemessungsgrundlage für die Personalvorgaben hat der G-BA auf die Minutenwerte der Psychiatrie-Personalverordnung mit ihrem Prinzip der Behandlungsbereiche (Schweregrade) zurückgegriffen und diese fortgeschrieben. Ein Versuch des G-BA, den Personalbedarf auf der Basis evidenzbasierter Studien zu ermitteln, hatte viele fachliche und rechtliche Fragen offen gelassen. Die darauf angelegte Studie der Projektberatung GWT an der TU Dresden wurde deshalb in den Beratungen nicht berücksichtigt. Der Auftrag zur Entwicklung verbindlicher Mindestvorgaben für die Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken geht auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) zurück.

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