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Rahmenvertrag

Der AOK-Bundesverband hat mit den entsprechenden Berufsverbänden erstmals einen Rahmenvertrag für die Erbringung von ernährungstherapeutischen Leistungen geschlossen. Der Vertrag regelt beispielsweise Art und Umfang der Leistungen sowie deren Abrechnung und Vergütung.

Hygienemehrbedarf jetzt abrechnungsfähig

Leistungserbringer können im Zeitraum vom 5. Mai bis 30. September 2020 einen pauschalen Ausgleich für die notwendigen Hygieneartikel (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Das regelt die jetzt in Kraft getretene „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ (§ 2 Absatz 7). Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.

Weitere Informationen dazu

Ernährungstherapeutische Leistungen für Versicherten der AOK

Höchstpreise für die Ernährungstherapie

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