Hygienemehrbedarf jetzt abrechnungsfähig
Leistungserbringer können im Zeitraum vom 5. Mai bis 30. September 2020 einen pauschalen Ausgleich für die notwendigen Hygieneartikel (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Das regelt die jetzt in Kraft getretene „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ (§ 2 Absatz 7). Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.
Ernährungstherapeutische Leistungen für Versicherten der AOK
Der Rahmenvertrag für ernährungstherapeutischen Leistungen regelt beispielsweise Art und Umfang der Leistungen sowie deren Abrechnung und Vergütung. Er richtet sich nach den gemeinsamen Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und ist ab dem 1. Januar 2018 gültig.
Der Vertrag gilt nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen-Anhalt.
Höchstpreise für die Ernährungstherapie
Ab dem 1. Juli 2019 gelten bundeseinheitliche Höchstpreise für die Ernährungstherapie. Diese ersetzen die bereits vertraglich vereinbarten Vergütungssätze der jeweiligen Leistungspositionen. Alle anderen vertraglichen Regelungen, wie zum Beispiel die vereinbarten Leistungen oder Abrechnungsregelungen der Verträge nach § 125 Abs.2 (alt) SGB V, gelten zunächst weiter.