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Berufsfeld: Krankenbeförderung Ändern Gewähltes Berufsfeld: Krankenbeförderung Zurück zur Übersicht

Verordnung einer Krankenbeförderung

Die rechtlichen Grundlagen für die Verordnung von Krankenbeförderung sind der § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des G-BA.

Voraussetzung für die Verordnung von Krankenbeförderung

Die Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Personen muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Die Auswahl des Beförderungsmittels hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab und muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen. Die Verordnung ist nur dann möglich, wenn der Versicherte wegen Art und Schwere seiner Erkrankung nicht zu Fuß gehen kann und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines privaten Pkw nicht möglich ist. Eine Krankenbeförderung kann von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten verordnet werden.

Regeln für die Verordnung von Krankenbeförderung

Bei stationärer Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden. Die Patienten müssen die Verordnung nicht bei der AOK zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.

Bei ambulanter Behandlung in einer Praxis, im medizinischen Versorgungszentrum oder im Krankenhaus dürfen Krankenbeförderungen in der Regel nicht verordnet werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur in Ausnahmefällen.

Die Verordnung von Krankenbeförderungen ist in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.

Hinweise zur Verordnung auf Muster 4

Die Verordnung einer Krankenbeförderung erfolgt auf einem Vordruck (Muster 4) vor Antritt der Fahrt. In Notfällen darf die Verordnung auch nachträglich erfolgen.

Seit dem 1. Juli 2020 gelten die aktualisierten Vordrucke. Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsärzte die bis zum 30. Juni 2020 gültigen Formulare für die Verordnung von Krankenfahrten nicht mehr verwenden sollen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass oftmals Restbestände der „alten“ Verordnungsmuster trotzdem aufgebraucht werden. Aus diesem Grund akzeptieren die AOKs für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 für die Abrechnung neben den „neuen“ Verordnungsmustern auch die „alten“ Verordnungsmuster.

Ausfüllhinweise und Tipps zur Verordnung von Krankenbeförderung

Informationen für: AOK PLUS (Sachsen)

Vertragspartner Krankenbeförderung

Eine Übersicht der Vertragspartner der AOK Nordwest für Krankenfahrten mit Taxi/ Mietwagen (sitzend, Rollstuhl, Tragestuhl, liegend) in Schleswig-Holstein bietet die nebenstehende Liste.  Sie wird von der AOK NordWest alle drei Monate aktualisiert.

Vertragspartner Krankenbeförderung

Eine Übersicht der Vertragspartner der AOK Nordwest für Krankenfahrten mit Taxi/ Mietwagen (sitzend, Rollstuhl, Tragestuhl, liegend) in Westfalen-Lippe bietet die nebenstehende Liste. Sie wird von der AOK NordWest alle drei Monate aktualisiert.

Entscheidungshilfe zur Verordnung von Krankenbeförderung

Welches Beförderungsmittel kann bei welcher Indikation verordnet werden? Diese Übersicht soll Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen. Darüber hinaus finden Sie wichtige Informationen zur Verordnungsfähigkeit und Genehmigungspflicht.

Entscheidungshilfe zur Verordnung von Krankenbeförderung

Welches Beförderungsmittel kann bei welcher Indikation verordnet werden? Diese Übersicht soll Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen. Darüber hinaus finden Sie wichtige Informationen zur Verordnungsfähigkeit und Genehmigungspflicht.

Verordnungsmuster

Welche Angaben sind auf einer Verordnung erforderlich? Anhand von verschiedenen Verordnungsbeispielen werden wichtige Hinweise zur Verfügung gestellt.

Verordnungsmuster

Welche Angaben sind auf einer Verordnung erforderlich? Anhand von verschiedenen Verordnungsbeispielen werden wichtige Hinweise zur Verfügung gestellt.

Ausfüllhilfen und Verordnungstipps für Leistungserbringer

Fehler bei der Verordnung von Krankenbeförderung können zu Problemen bei der Abrechnung führen. Die Ausfüllhilfen und Hinweise die AOK Rheinland/Hamburg machen die Fehlerquellen kenntlich.

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Ihr Kontakt bei der AOK PLUS (Sachsen)

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