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Pflegebonus 2022: Antrag für Einrichtungen

Altenpflege: Pflegekraft mit Maske bei der Arbeit (Symbolbild)
iStock.com/sasirin_pamai

Wer zahlt den Pflegebonus?

Pflegekräfte erhalten für ihre Leistungen während der Corona-Pandemie einen Bonus. Ausgezahlt wird der Pflegebonus von den Arbeitgebern. Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber melden den Betrag, den sie für die Auszahlung benötigen, bis zum 31. Juli 2022 an die zuständigen Pflegekassen. Die dafür notwendigen Formulare stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website bereit. 

Pflegebonus: Anträge für Pflegeeinrichtungen

Pflegeeinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen in der Alten- und Langzeitpflege erhalten für die Auszahlung der Boni eine Vorauszahlung durch die Pflegekassen.  

Bis zum 31. Juli 2022 müssen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber melden, welchen Betrag sie für die Auszahlung der Pflegeboni benötigen. Der rechtliche Hintergrund ist § 150a Abs. 7 Satz 5 SGB XI. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands wurden die Pflegekassen gebeten, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen. 

Soweit Meldungen nach dem 31. Juli 2022 von den Pflegekassen angenommen werden, wird die Auszahlung durch die zuständige Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen.

Pflegebonus: Antworten auf häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der Pflegebonus-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI beantwortet der GKV-Spitzenverband in einem umfangreichen FAQ-Dokument.

50 Fragen und Antworten auf 15 Seiten

Unter anderem werden diese Fragen beantwortet: Wer hat Anspruch auf den Pflegebonus, wie hoch ist der Pflegebonus, sind Nachmeldungen nach dem 31. Juli 2022 möglich?

Was ist der Pflegebonus?

Mit dem Pflegebonus sollen die besonderen Leistungen von Pflegekräften während der Corona-Pandemie gewürdigt werden. Hierfür stellt die Bundesregierung insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung. Davon gehen je 500 Millionen Euro an Beschäftigte in Krankenhäusern und 500 Millionen an Pflegeeinrichtungen. 

Wer erhält den Corona-Pflegebonus?

Den Corona-Bonus erhalten Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz). 

Alle abhängig Beschäftigten, die in oder für eine Pflegeeinrichtung mit Zulassung nach § 72 SGB XI tätig sind/waren und im Bemessungszeitraum von November 2020 bis einschließlich 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig sind/waren, haben einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Zudem geht der Bonus an Fachkräfte in Krankenhäusern. Dies betrifft Pflegende in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen sowie Intensivpflegefachkräfte. Voraussetzung ist, dass sie im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren.

Mittel zur Auszahlung fließen an Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass damit Krankenhäuser eingeschlossen werden, in denen 2021 mehr als zehn infizierte Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden. Dies gilt für 837 Krankenhäuser.

Wie hoch ist der Pflegebonus?

Die Höhe richtet sich nach der Tätigkeit:

  • vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte bis zu 550 Euro
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro
  • Auszubildende bis zu 330 Euro
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) etwa 60 Euro
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro

Die Bundesländer und Pflegeeinrichtungen können den Corona-Pflegebonus erhöhen.

Wann wird das Geld ausgezahlt?

Arbeitgeber in Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflegekräften den Bonus unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung von den Pflegekassen zum 30. September 2022, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Gehaltszahlung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2022 auszuzahlen.

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