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Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche

Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Kinder- und Jugendliche beinhalten neben medizinischen und psychosozialen Leistungen auch gesundheitsfördernde Maßnahmen.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen

Mit den Vorsorgeleistungen sollen unter anderem Risikofaktoren für Krankheiten vermindert oder beseitigt werden, um somit einer Verschlimmerung oder Chronifizierung von Krankheiten vorzubeugen. Vorsorgeleistungen sollen die Kinder und Jugendlichen außerdem befähigen, gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen zu ändern.

Ziel einer Rehabilitation ist, die durch die Erkrankung eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Kindes zu verbessern oder wiederherzustellen, damit es wieder voll am Alltagsleben teilnehmen kann. Bei der Durchführung stationärer medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen kommt die Mitaufnahme einer Begleitperson insbesondere bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in Betracht.

Bei der Rehabilitation für Kinder und Jugendliche besteht eine gleichrangige Zuständigkeit zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt, diese Maßnahmen können sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Rentenversicherung beantragt werden. Ein Arzt muss die Leistung verordnen.

Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen oder den Rentenversicherungen

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen werden in spezialisierten Einrichtungen erbracht. Diese benötigen einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen (nach §111 SGB V).

Der Vertrag regelt unter anderem die Qualitätsanforderungen an entsprechende Einrichtungen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. Die entsprechende Rehabilitationsmaßnahme kann bei der Krankenversicherung als auch bei dem Rentenversicherungsträger beantragt werden.

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