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Seit dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihr Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarif oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entlohnen.
Regelungen für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen
Für tarif- beziehungsweise an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene und für nicht tarif- bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen ergeben sich durch die Neuregelungen unterschiedliche Maßstäbe und Änderungen
im Zulassungsverfahren,
bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Höhe der Entlohnung des Pflege- und Betreuungspersonals in Pflegeeinrichtungen und
bei den Fristen für die gesetzlichen Mitteilungspflichten.
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