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Abgabeinformationen von Arzneimitteln für Sonstige Leistungserbringer

Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 31 SGB V (z. B. Verbandmittel und Teststreifen) können durch sogenannte „Sonstige Leistungserbringer“ beliefert werden. Des Weiteren sind Sonstige Leistungserbringer berechtigt, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung zu liefern.

Abgabe und Abrechnung von Trink- und Sondennahrung sowie von Verbandstoffen im Zusammenhang mit enteraler Ernährung

Für die Abgabe von Trink- und Sondennahrung sowie von Verbandstoffen im Zusammenhang mit enteraler Ernährung gelten die Regelungen im „Vertrag nach § 127 Abs.2 SGB V über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Sonden- und Trinknahrung sowie Verbandmitteln bei enteraler Ernährung“.

Dieser Vertrag ist für alle Leistungserbringer beitrittsfähig. Eine Berechtigung, die vertraglich geregelten Produkte zur enteralen Ernährung und die entsprechenden Verbandmittel mit der AOK Baden-Württemberg abzurechnen besteht nur für Leistungserbringer, die gegenüber der AOK Baden-Württemberg ihren Beitritt zum Vertrag erklärt haben.

Informationen zum Vertrag und Beitritt

Bestimmungen zur Abgabe und Abrechnung von Verbandstoffen, Teststreifen und anderen nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der AOK Baden-Württemberg

Die Abgabe von Verbandstoffen, soweit diese nicht vom Vertrag nach dem o.g. Vertrag umfasst werden, Teststreifen und anderen nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist ohne Vertragsbeitritt möglich.

Für Leistungserbringer, die Versicherte der AOK Baden-Württemberg im Rahmen der Regelungen des SGB V mit diesen Produkten versorgen, gelten die folgenden Abgabe- und Abrechnungsbestimmungen.

Dokumente der AOK Baden-Württemberg

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