Netzwerkförderung
Aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung können selbstorganisierte, regionale Netzwerke gefördert werden (§ 45c Abs. 9 SGB XI).
Strukturierte Zusammenarbeit von Akteuren
Die Netzwerke sollen der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen.
Der Bedarf sowohl von Pflegebedürftigen als auch deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen soll durch diese Zusammenarbeit von regionalen Akteuren besser gedeckt werden. Dabei muss die Arbeit des Netzwerkes allen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zugänglich sein.
Die Förderung erfolgt, indem sich die Pflegekassen gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Um ein förderfähiges Netzwerk handelt es sich, wenn sich mindestens drei in der Region beteiligte Akteure als eingetragenen Verein, als GmbH oder über schriftliche Kooperationsvereinbarungen organisieren.
Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei regionale Netzwerke, je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke gefördert werden. Der Förderbetrag pro Netzwerk darf dabei 25.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- Schleswig-Holstein
- Westfalen-Lippe
- AOK PLUS
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt
Antragsverfahren zur Netzwerkförderung
Im Folgenden finden Sie die Unterlagen für das Antragsverfahren zur Netzwerkförderung: