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Arzneimittel-Richtlinie

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die Verordnung von Medikamenten in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundlage dafür ist das SGB V (§ 92). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die gesetzlichen Bestimmungen in der AM-RL konkretisiert.

Regelungsbereich der Arzneimittel-Richtlinie

Was regelt die Arzneimittel-Richtlinie? Sie

  • beschreibt allgemeine Regeln für eine notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnungsweise,
  • fasst zusammen, welche Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse sich bei Medikamenten unmittelbar aus den Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben,
  • konkretisiert Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse bei Arzneimitteln, für die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind,
  • schafft mit indikations- und wirkstoffbezogenen Therapiehinweisen Entscheidungsgrundlagen für geeignete Behandlungsstrategien und eine therapeutisch zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelversorgung,
  • ermöglicht eine therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl, auch unter Berücksichtigung der Festbeträge (§ 35 SGB V).

Die aktuelle Fassung der Arzneimittel-Richtlinie kann auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingesehen werden.

Nicht verordnungsfähige Arzneimittel

Bestimmte Arzneimittel können nicht zu Lasten der gesetzliche Krankenversicherung verordnet werden. Ziel dabei ist es, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. 

Grundsätzlich gilt: Folgende Arzneimittel sind für gesetzlich Krankenversicherte nicht verordnungsfähig:

  • nicht apothekenpflichtige Medikamente 
  • Lifestyle-Arzneimittel 
  • OTC-Arzneimittel, also apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel 
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (Bagatell-Arzneimittel)
  • Arzneimittel, die von der Versorgung ausgeschlossen sind, weil sie als nicht wirtschaftlich gelten (Anlage III der AMRL). Diese Verordnungsausschlüsse gelten zum Teil auch für Kinder bis zu 12 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen.

Ausnahmen:

  • Kinder bis zu 12 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen erhalten OTC-Arzneimittel zu Lasten der GKV.  
  • Apothekenpflichtige Arzneimittel die bei der Behandlung einer schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die schwerwiegenden Erkrankungen und alle zugelassenen Ausnahmen sind in der Anlage I der AMRL aufgeführt
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