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Grundlohnrate und Orientierungswert

Der Orientierungswert und die Grundlohnrate bilden den Rahmen für die Entwicklung der Preise für Krankenhausleistungen.

Kennziffer für die Kostensteigerung der Krankenhäuser

Der Orientierungswert für die Kosten der Krankenhäuser beträgt in diesem Jahr 6,95 Prozent. Das hat das Statistische Bundesamt (Destatis) mitgeteilt. Der Orientierungswert gibt die durchschnittliche jährliche Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die aus Preis- oder Verdienständerungen resultiert. Er wird jedes Jahr bis zum 30. September bekannt gegeben.

Um den Orientierungswert zu berechnen, betrachtet Destatis die Kosten der Krankenhäuser im zweiten Halbjahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, differenziert nach Personalkosten und Sachkosten. Der Teilorientierungswert für Personalkosten liegt bei 3,94 Prozent, der für Sachkosten bei 10,42 Prozent. Für die Ermittlung des Teilorientierungswertes für Personalkosten hat Destatis auf die seit Januar 2022 methodisch neu konzipierte monatliche Verdiensterhebung zugegriffen. 

Grundlohnraten, Orientierungs- und Veränderungswerte der vergangenen Jahre

Jahr

Grundlohnrate

Orientierungswert

Veränderungswert (DRG)

Veränderungswert (PEPP)

2023/2024 4,22 % 6,95 % 5,13 % 5,31 %
2022/2023 3,45 % 6,07 % 4,32 % 4,50 %
2021/2022 2,29 % 2,37 % 2,32 % 2,32 %

2020/2021

2,53 %

ungültig

2,53 %

2,56 %

2019/2020

3,66 %

2,99 %

3,66 %

-

2018/2019

2,65 %

1,96 %

2,65 %

-

2017/2018

2,97 %

2,11 %

2,97 %

-

2016/2017

2,50 %

1,54 %

2,50 %

-

2015/2016

2,95 %

1,57 %

2,95 %

-

2014/2015

2,53 %

1,44 %

2,53 %

-

2013/2014

2,81 %

2,02 %

2,81 %

-

2012/2013

2,03 %

2,00 %

2,03 %

-

Grundlohnrate

Die Grundlohnrate für das Jahr 2024 beträgt 4,22 Prozent. Die Ziffer gibt die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Sie ist maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhausverhandlungen (Paragraf 71 SGB V). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt bis zum 15. September jedes Jahres die Grundlohnrate fest. Bezugsgröße ist der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre.

Veränderungswert ist Preisobergrenze für Klinikleistungen

Die Krankenhauspreise können pro Jahr höchstens um den Veränderungswert steigen. Die Erlösentwicklung bleibt davon aber unberührt. Die Erlöse der Krankenhäuser hängen neben dem Preis auch von der Menge der erbrachten Leistungen ab. Dabei bedeutet mehr Menge höhere Erlöse.

Der Veränderungswert gilt sowohl für die somatischen Krankenhäuser, die nach Fallpauschalen abrechnen als auch für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken, die bereits auf das neue pauschalierte Entgeltsystem umgestiegen sind.

Je nachdem, wie sich Grundlohnrate und der Orientierungswert zu einander entwickeln, gelten für die Berechnung des Veränderungswerts unterschiedliche Regeln.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes jährlich bis zum 30. September den Orientierungswert für Krankenhäuser. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist. Grundlage der Berechnungen sind die Daten aus dem ersten Halbjahr des jeweiligen Jahres und dem zweiten Halbjahr des Vorjahres. Der Orientierungswert setzt sich aus zwei Teilwerten zusammen: für Personalkosten und für Sachkosten.

Jahr Orientierungswert Teilorientierungswert Personalkosten Teilorientierungswert Sachkosten
2023 6,95 % 3,94 % 10,42 %
2022 6,07 % 6,10 % 6,04 %
2021 2,48 % 2,99 % 1,64 %
2020 ungültig ungültig ungültig
2019 2,99 % 3,79 % 1,68 %
2018 1,96 % 2,39 % 1,26 %
2017 2,11 % 2,73 % 1,11 %
2016 1,54 % 2,39 % 0,19 %
2015 1,57 % 2,22 % 0,55 %
2014 1,44 % 1,89 % 0,74 %
2013 2,02 % 2,65 % 1,04 %
2012 2,00 % 1,89 % 2,17%

 Nach Angaben von Destatis fließen in die Berechnung des Orientierungswertes ausschließlich Ergebnisse bereits vorhandener Statistiken ein. Dazu zählen insbesondere die Vierteljährliche Verdiensterhebung, ausgewählte Preisstatistiken und der Kostennachweis der Krankenhäuser. 

1. Liegt der Orientierungswert unter der Grundlohnrate, gilt diese als Veränderungswert.
2. Liegt der Orientierungswert über der Grundlohnrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung. Entscheidend dabei ist die Differenz zwischen der Grundlohnrate und dem Orientierungswert. So kann der Veränderungswert für somatische Häuser die Grundlohnrate um bis zu einem Drittel dieser Differenz übersteigen. Liegt der Orientierungswert bei 2,6 Prozent und die Grundlohnrate bei 2,3 Prozent, so beträgt die Differenz zwischen den beiden Werten 0,3 Prozentpunkte; davon ein Drittel ist 0,1. Das bedeutet, der Veränderungswert darf in diesem Fall höchstens 2,4 Prozent betragen. Der Veränderungswert muss aber mindestens die Grundlohnrate abdecken.
In der Psychiatrie und Psychosomatik gilt als Untergrenze eine Mindesthöhe von 40 Prozent der Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert.

 

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