Hilfsmittel aus Apotheken
Verträge mit regionalen Apothekerverbänden regeln die Grundsätze bei der Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen.
Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und den Spitzenverbänden der Pflegekassen. Diese Vertrag gilt kassenartenübergreifend und bundesweit.
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Regionale Informationen
Regionale Verträge zur Abgabe von Hilfsmitteln durch Apotheken
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
-
AOK Nordost
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- AOK NordWest
- AOK PLUS
-
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
-
AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt